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4 StR 284/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/99 vom 17. Juli 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Bandendieb- stahls in zwei Fällen und versuchten Bandendiebstahls zu Gesamtfreiheits- strafen von jeweils vier Jahren und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Autoschlüssel eingezogen. Hiergegen wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte J. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 18. Juni 2001 ausgeführt: - 3 - "Die - bisherigen - Feststellungen tragen die Verurteilung we- gen Bandendiebstahls nicht. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. März 2001 (GSSt 1/00) [= StV 2001, 399] setzt der Begriff der Bande den Zu- sammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewis- se Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen, wobei ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ebenso nicht erfor- derlich ist wie, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Daß sich die Angeklagten mit einer dritten Person zusammengeschlossen haben, ist - bisher - nicht festgestellt. Ob und inwieweit dies- bezüglich ergänzende Feststellungen getroffen werden kön- nen, muß der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben." Dem schließt sich der Senat an. Meyer-Goßner Kuckein Athing Solin-S