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Entscheidung

3 StR 211/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/01 vom 18. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin be- richtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ge- samtfreiheitsstrafe" ersetzt wird. Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Hilfsantrag, den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten des Todes der Tatopfer C. und J. L. nochmals zu hören, nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend: Der Hilfsbeweisantrag war eine Beweisanregung und kein echter Beweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die Wiederholung einer Beweiserhebung abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war be- reits zweimal zu den Todeszeitpunkten vernommen worden. Die Behauptungen im Hilfsbeweisantrag, am Mund bzw. an der Nase der Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und deren Lungen seien partiell überbläht gewesen, waren keine neuen Tat- sachen (vgl. BGH StV 1995, 566), weil sie vom Sachverständigen selbst bei der Leichenschau bzw. der Leichenöffnung festgestellt worden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema. - 3 - Auf die Wiederholung einer Beweisaufnahme besteht kein An- spruch. Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32). Eine Aufklä- rungsrüge wurde nicht erhoben. Im übrigen gebot die Aufklä- rungspflicht eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen nicht, da er das Gutachten auf Grund der Obduktionsergebnisse erstattet hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht die Ausführungen des Sachver- ständigen zu den Todeszeitpunkten für überzeugend und eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für erforderlich hielt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker