Entscheidung
3 StR 234/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 234/01 vom 18. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat bei der Verurteilung nach § 227 Abs. 1 StGB strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "aus nichti- gem Anlaß ein wehrloses Kleinkind roh mißhandelt und mit dem wuchtigen Schlag, der zwangsläufig dessen Sturz verur- sachen mußte und vorhersehbar zu einem unkontrollierten, un- geschützten heftigen Aufprall gegen die in unmittelbarer Nähe des Kindes befindliche Türzarge oder Kommode führen konnte, eine naheliegend das Leben gefährdende Behandlung vorge- nommen hat" (UA S. 26/27). Das begegnet keinen durchgrei- fenden Bedenken. Denn aus dem im Urteil dargestellten Zu- sammenhang ergibt sich, daß das Landgericht ersichtlich dem Angeklagten mit dieser Formulierung ein besonders hohes - 3 - Maß an Pflichtwidrigkeit und eine über die bloße Tatbestands- verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge deutlich hinausgehende, das Verhalten des Angeklagten in die Nähe des bedingten Tötungsvorsatzes rückende, erhöhte Hand- lungsintensität zur Last legen wollte. 2. Auch die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte "aus eigensüchtigen Motiven, nämlich um sich nicht der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen und um das Sorge- recht seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden, die zum Wohl des Kindes offensichtlich gebotene ärztliche Untersuchung und zumindest schmerzlindernde Behandlung unterlassen" hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf dem Täter nicht angelastet werden, daß er versucht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13, 17; BGH bei Detter NStZ 2000, 579). Anders verhält es sich indes- sen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (BGH NStZ-RR 1997, 99, 100 m.w.Nachw.). Dadurch, daß der Angeklagte dem erkennbar schwer kopfverletzten Kleinkind zwei Wochen lang bis zu des- sen Tod jede ärztliche Hilfe und Schmerzlinderung verweigert hat, hat er neues Unrecht - der Sache nach Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in Form des böswilligen Vernachlässigens, - 4 - jedenfalls aber eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen - verwirklicht. Ein solches Verhalten würde, läge ein vorsätzliches Tötungsdelikt vor, die Prüfung eines Verdeckungsmordes nahele- gen. Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker