Entscheidung
XII ZR 66/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 66/99 vom 18. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick Weber- Monecke und Fuchs beschlossen: 1. Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort "zurückgewiesen" einzufügen ist: "mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die vom Landgericht zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüg- lich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen hat. Die Widerklage wird abgewiesen." Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich un- zweifelhaft, daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der Klage berücksichtigen und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in der Revisionsinstanz auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein ent- sprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht - auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.). 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird nicht angenommen. - 3 - Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.910 DM Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs