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Entscheidung

IX ZR 59/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 59/99 vom 19. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 19. Juli 2001 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 1998 wird nicht angenom- men. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur Last. Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.170.891 DM. Gründe: Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Im Wege des Schadensersatzes können die Kläger nur das er- halten, was ihnen im Vorprozeß nach materiellem Recht objektiv zugestanden hätte (vgl. BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34). Den Vorprozeß konnten die Kläger jedenfalls deshalb nicht gewinnen, weil die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Buchst. a letzter Halbs. der Urkunde des Notars K. nicht erfüllt waren: Die Kläger haben sogar im vorliegenden Prozeß nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt, daß von den übrigen sieben Mietparteien wenig- stens vier formgerechte und rechtswirksame Zustimmungserklärungen abge- - 3 - geben haben; die dazu angekündigten Mietverträge haben die Kläger nicht vorgelegt. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, nachdem der Beklagte die Voraussetzung ausdrücklich bestritten (S. 9 f der Klageerwiderung vom 29.4.1997 = Bl. 119 f GA; S. 17 der Berufungsbeantwortung vom 16.6.1998 = Bl. 227 GA) sowie gerügt hatte, daß die Mietverträge nicht vorge- legt worden sind (S. 2 der Berufungsbeantwortung = Bl. 212 GA). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel