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Entscheidung

XI ZR 33/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 33/01 vom 24. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfah- rens. Streitwert: 160.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Kläger sich gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen können, die beklagte Bank sei von den ihr erteilten Überweisungsaufträgen abgewichen. Das über- wiesene Geld ist - wie von ihnen vorgesehen - bei einem - betrügerischen - Empfänger angekommen, dessen Opfer sie geworden sind. - 3 - Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die beklagte Überweisungs- bank pflichtwidrig verhalten hat. Nobbe Siol Bungeroth van Gelder Joeres