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Entscheidung

5 StR 300/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 300/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erho- benen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsicht- lich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rausch- giftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten – berechnet - 3 - aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn – als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz kei- nen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem “Brutto- prinzip” der Verkaufserlös insgesamt – ohne Abzug des Einkaufspreises und weiterer Aufwendungen – für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73 – Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4). Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c – Härte 5). Dabei wird auf die – weiter aufzuklärenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9, 12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – 3 StR 131/01 –). Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Brause