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Entscheidung

5 StR 211/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 211/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten ge- gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezem- ber 2000 durch das Schreiben seines Verteidigers vom 13. Dezember 2000 nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens hat der Senat aufgrund der nur geringfügigen Deutschkenntnisse des Angeklagten und der Nichthinzu- ziehung eines Dolmetschers zum vorangegangenen Verteidigergespräch durchgreifende Bedenken, von einer wirksamen Ermächtigung des Verteidi- gers zur Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen. Das Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafakten die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im vorliegen- den besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in entspre- chender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (vgl. Gollwitzer in - 3 - Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 145), falls und soweit es im Blick auf das “umfassende Geständnis” des Angeklagten eine Urteilsergän- zung für erforderlich hält. Häger Basdorf Gerhardt Raum Brause