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V ZR 215/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 215/00 vom 22. August 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2001 beschlossen: Das Urteil des Senats vom 29. Juni 2001 wird nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß - in I Satz 1 der Entscheidungsgründe es heißen muß: "Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht ver- treten war, auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäum- nisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO)." - in II Satz 1 und III 2 Satz 2 der Entscheidungsgründe an die Stelle des Datums "16. März 1994" jeweils das Datum "16. März 1995" tritt, - in III 1 Satz 2 der Entscheidungsgründe das erste "nicht" ent- fällt und es statt dessen heißt: "Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB)." - 3 - - in III 1 Buchst. c Satz 3 der Entscheidungsgründe das Wort "Sachen" entfällt. Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier