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Entscheidung

3 StR 174/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 174/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten Betrugs u.a. zu 2.: versuchter Verletzung des Dienstgeheimnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der Verletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte, aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu haben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüber- wachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache wäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses an- kommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/ - 3 - Schröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe- sen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da auch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses darstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00). Zu diesem Ver- such hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet. Der Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T. , die Aufklä- rungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspal- ten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz des Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sach- verhalt vorbei. 2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Ur- teilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a Abs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An- geklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K. , die zuvor aus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den Schengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan- geklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Ein- reise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des öster- reichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Frem- den (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt hatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz - FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förde- - 4 - rung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung straf- bar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von paß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich als Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4 AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtli- chen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifi- schen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in diesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21). Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen