Entscheidung
3 StR 281/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/01 vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 gemäß § 396 Abs. 2 StPO beschlossen: Es wird festgestellt, daß sich Frau Emine K. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Februar 2001 wegen Tot- schlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstlade- kurzwaffe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen beim Landgericht Wuppertal am 6. März 2001, hat Frau Emine K. , die Tochter des durch die Tat Getöteten, ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. - 3 - Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben- klägerin ist wirksam. Als Tochter des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschl. vom 15. Mai 1998 - 2 StR 76/98). Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen