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Entscheidung

IX ZR 74/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/01 vom 11. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser am 11. September 2001 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2001 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Gründe Nach dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts hat der Be- klagte dem Kläger die durch Zuschätzungen des Finanzamts aufgrund des Be- triebsprüfungsberichts entstandenen Schäden zu ersetzen. Damit sind, wie sich den Entscheidungsgründen des Urteils entnehmen läßt, die erfahrungs- gemäß durch eine zu hohe Schätzung bewirkten Nachteile sowie Zinsschäden wegen verspäteter Zahlung und Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber den Finanzbehörden gemeint. Die Steuernachforderungen sollen nach dem Vor- bringen des Klägers rund 6 Mio. DM betragen. Schon eine Abweichung von 1 % vom "richtigen" steuerlichen Ergebnis zu Ungunsten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder macht 60.000 DM aus. Hinzu kommen die Zinsen, die nach den vorgelegten Bescheiden allein für die nachzuentrichtende Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1989 rund 53.000 DM betragen, sowie die "Honorare in Mil- lionenhöhe für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", die die Betroffenen nach - 3 - der Behauptung des Klägers zur Prüfung und Anfechtung der von den Finanz- behörden erlassenen Nachforderungsbescheide aufgewandt haben. Dies alles ergibt ungeachtet des bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen übli- chen Abschlags einen Wert von jedenfalls mehr als 60.000 DM. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Ganter Kayser