Entscheidung
BLw 12/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 12/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe- schwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangenen Beschluß des Se- nats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum- burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever- fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert beträgt 77.094,87 DM. Gründe: I. 1. Die Antragstellerin macht Ansprüche auf Abfindung nach dem Aus- scheiden aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Land- - 3 - wirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 77.627,24 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 77.094,87 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der – nicht zugelassenen – Rechtsbeschwerde er- strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land- wirtschaftsgerichts. II. Die Rechtsbeschwerde ist am 12. April 2001 eingelegt worden. Die Be- gründung ist am 28. Mai 2001 und damit nach Ablauf der Frist beim Bundesge- richtshof eingegangen. Auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag ist der Antrags- gegnerin gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, daß die Versäumung der Frist weder auf ihrem Verschulden noch auf einem Verschulden ihrer Verfah- rensbevollmächtigten beruht, das der Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Satz 2 FGG zuzurechnen ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Da das Beschwerdege- richt sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 11/94, 2 Ww 69/97 - 4 - und 2 Ww 46/97) abgewichen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Be- schwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bun- desgerichtshof nimmt zur Sache nicht Stellung, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft. 2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandegericht Dres- den einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor- aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü- - 5 - che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier- von jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Klein