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Entscheidung

BLw 21/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 21/01 vom 13. September 2001 in der Landwirtschaftssache betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der An- tragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 82.582,58 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen Ehe- mannes einen Anspruch auf bare Zuzahlung wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsge- richt hat den Antrag auf Zahlung von 88.149,36 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 82.582,58 DM nebst Zinsen statt- gegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An- - 3 - tragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsge- richts. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). 1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von eigenen Entscheidungen (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97 und 2 Ww 54/94) abgewichen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen die Entscheidung 2 Ww 46/97 eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwai- ge Abweichung des Beschwerdegerichts von eigenen Entscheidungen nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs er- scheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechts- beschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung. 2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. We- der hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Fra- - 4 - ge der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte un- terschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. 3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge eines Ver- stoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbe- schwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor- - 5 - aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü- che der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hier- von nicht berührt. Wenzel Krüger Klein