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V ZR 14/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/01 Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 Gk Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Un- terbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen. BGH, Urt. v. 21. September 2001 - V ZR 14/01 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2000 aufgeho- ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 1983 erhielt die Be- klagte von ihrer Großmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vorweggenom- menen Erbfolge den Hof M. in V. übertragen; der Vater der Beklagten stimmte als Hofnacherbe dieser Übertragung zu. Die Beklagte übernahm sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechte einschließlich der schuldrechtlichen Ver- pflichtungen sowie die außerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs - 3 - angefallen waren. Für die Großmutter und den Vater bestellte die Beklagte als "Altenteile" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfassen- den Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heißt: "Die Erschienene zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den Erschienenen zu 1 und 3 (= Großmutter und Vater) gegenüber, diesen Hege und Pfle- ge in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und für den Fall einer bestehenden Notwendigkeit auch für die Gestellung einer Pflegeperson zu sorgen, so daß dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewährleistet ist. Zu dem Recht auf Pflege zählen auch der freie Bezug von Arzneimitteln, ärztli- che Versorgung und freier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Lei- stungen nach ärztlichen Anordnungen notwendig werden. Sämtliche vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in be- zug auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen greifen je- doch erst dann ein, wenn die anfallenden Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen werden." Die Großmutter der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog im Jahr 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im März 1989 wurde er zur stationären Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente zur Begleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der Kläger den Diffe- renzbetrag. Er leitete deswegen eine Reihe von Ansprüchen des Pflegebedürf- tigen gegen die Beklagte auf sich über. Das von der Beklagten hiergegen an- gestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren war für sie erfolglos. Am 24. November 1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem Pflege- heim. - 4 - Der auf Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM für die Zeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint eine aus dem Hofübergabevertrag fol- gende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung zu erstatten. Die Erklärungen der Vertragsparteien ließen nämlich nur den Schluß zu, daß die Beklagte für Pflegekosten, die außerhalb des Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte. Weiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein übergeleiteter An- spruch des Klägers aus Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9 PrAGBGB, weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift vereinbart worden sei; eine generationsübergreifende Nutzung des Grund- stücks als Existenzgrundlage sei nämlich nicht erkennbar. Auch ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; denn die für die Festsetzung der vereinbarten Lei- stungen maßgeblichen Verhältnisse hätten sich seit Vertragsschluß nicht we- sentlich verändert. Schließlich bestünden auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt ha- be. - 5 - II. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Falls das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil anklingt, davon ausgeht, daß der Vertrag vom 13. Oktober 1983 hinsichtlich der Pflegever- pflichtung der Beklagten eindeutig und deswegen nicht auslegungsfähig sei, wäre das fehlerhaft. Der Annahme, die Beklagte werde bei einer Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim von sämtlichen ihm gegenüber übernomme- nen Verpflichtungen frei, weil der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Heimunterbringung enthält, läge ein falsches Verständnis von der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit notarieller Urkunden zugrunde. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige (und richtige) Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83, WM 1985, 699 f m.w.N.), besagt jedoch nichts über den Vertragswillen der Parteien; der muß nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden. Anderenfalls wäre eine ergänzende Vertragsauslegung niemals mög- lich, weil mit einer Vollständigkeitsvermutung in dem vom Berufungsgericht eventuell verstandenen Sinn jede Vertragslücke zu verneinen wäre. Es liegt auf der Hand, daß das nicht richtig sein kann. 2. Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft. a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufungs- gericht kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprüft werden, als gesetzli- che Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Er- fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., s. nur - 6 - Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514 m.w.N.). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört die Berücksichtigung der In- teressenlage der Vertragspartner (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Dage- gen hat das Berufungsgericht verstoßen. Seine Auslegung läuft darauf hinaus, daß die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Unterbringung des Vaters der Beklagten in einem Pflegeheim einen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, ab- geschlossen haben. Das ist jedoch sinnlos; denn solche Verträge kennt unsere Rechtsordnung nicht (BGHZ 78, 369, 374 f). Nach der allgemeinen Lebenser- fahrung ist aber anzunehmen, daß eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll; deswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Möglich ist hier auch die Ausle- gung, daß die Klägerin für den Fall der Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim nicht von allen aus dem "Altenteil" folgenden Verpflichtungen be- freit werden sollte. b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch die Interessenla- ge des Vaters der Beklagten. Es ist allgemein bekannt, daß bei der Hofüberga- be im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Übergeber sich deswegen von dem Übernehmer ein umfangreiches Pflegerecht zusagen läßt, damit er weiterhin auf dem Hof leben und dort versorgt werden kann; falls aus gesund- heitlichen Gründen eine Unterbringung außerhalb des Hofes erforderlich wird, soll der Übernehmer die - von einer Versicherung nicht gedeckten - Kosten tragen. Die Vorstellung, zum "Sozialfall" zu werden, ist in bäuerlichen Kreisen - 7 - geradezu unerträglich. Das galt im Jahr 1983 vielleicht in einem noch höheren Maß als heute. Jedenfalls schwebten damals (zumindest) dem Vater der Be- klagten diese allgemein gültigen Sichtweisen bei dem Abschluß des Hofüber- gabevertrags vor; das zeigt die Aufnahme der Regelungen über die umfassen- de Pflege und Versorgung einschließlich freier ärztlicher Versorgung und frei- em Krankenhausaufenthalt. c) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand. Weitere tatsächliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das Revi- sionsgericht ist damit zu eigener Auslegung befugt. Sie führt dazu, daß die Be- klagte in dem hier streitigen Zeitraum nicht von allen in dem Hofübergabever- trag übernommenen Verpflichtungen befreit war. Das bedeutet allerdings nicht, daß sie die vollen Kosten der Heimunterbringung ihres Vaters tragen muß. E i- ne solche Annahme läßt zum einen die vertraglichen Regelungen über etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaßnahmen außer acht. Danach sollte eine Zahlungspflicht der Beklagten nur insoweit bestehen, als die anfallenden Ko- sten von der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen wurden. Diesen Leistungen von dritter Seite sind für den Fall der Heimunterbringung die Renteneinkünfte des Vaters gleichzustellen; sie sind - in dem gesetzlich zulässigen Umfang - zuerst zur Bezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen. Zum anderen scheidet eine volle Kostentragungspflicht der Beklagten auch deswegen aus, weil die Ver- tragsparteien die Pflege des Vaters auf dem Hof vereinbart hatten; die Be- klagte mußte somit nur die dadurch anfallenden Kosten tragen. Das hat zur Folge, daß sie zu den Heimkosten nur einen Betrag in Höhe der eigenen er- sparten Aufwendungen beizutragen hat. Damit ist gewährleistet, daß sie durch die Heimunterbringung finanziell weder zusätzlich belastet noch ungerechtfer- - 8 - tigt, weil auf Kosten der Allgemeinheit, entlastet wird. Dieser Gesichtspunkt ist im übrigen auch dann zu beachten, wenn man von der Auslegung des Beru- fungsgerichts ausgeht; sie betrifft nämlich nur die Frage der Übernahme der Heimkosten und besagt nichts über die ersparten Aufwendungen der Beklagten für die Pflege auf dem Hof. 4. Der Umstand, daß der Vater bereits im Jahr 1984 aus seiner Woh- nung auf dem Hof ausgezogen ist, ändert nichts an der Verpflichtung der Be- klagten. Zumindest für den hier streitigen Zeitraum steht nämlich nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung des Vaters in einem Pflegeheim fest; die Be- klagte konnte ihrer Pflegeverpflichtung auf dem Hof selbst unter Hinzuziehung einer Pflegeperson nicht mehr nachkommen. Deshalb scheidet die Annahme eines Verzichts des Vaters auf Leistungen der Beklagten von vornherein aus. III. Nach alledem kommt es auf die Erwägungen des Berufungsgerichts zu Ansprüchen gegen die Beklagte nach Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9 PrAGBGB und den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage so- wie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an. Beide An- sprüche scheiden im übrigen - auch nach dem vom Berufungsgericht einge- schlagenen Lösungsweg - bereits wegen der vorrangigen vertraglichen Rege- lung aus. - 9 - IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sa- che ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es ermitteln kann, welche Aufwendungen die Beklagte für die Pflege auf dem Hof in dem hier streitigen Zeitraum dadurch erspart hat, daß ihr Vater in dem Pflegeheim un- tergebracht war. Vorsitzender Richter am BGH Dr. Wenzel und Richterin am BGH Dr. Lambert-Lang sind infolge Krankheit an der Unterschrifts- leistung gehindert. Krüger Krüger Lemke Gaier