Entscheidung
5 StR 360/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
14mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 360/01 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Okto- ber 2001, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2001 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge- nannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung von Si- cherungsverwahrung unterblieben ist; ferner wird es zu- gunsten des Angeklagten im Gesamtstrafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dreifacher Freiheitsberaubung, wegen Diebstahls in 18 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dage- gen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Auslegung der Revisionsbe- gründung erweist, zum Nachteil des Angeklagten auf die Überprüfung des - 4 - Unterlassens der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der 1968 in Beirut geborene Angeklagte lebt seit 1983 in Berlin. Er verschaffte sich seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch die Bege- hung von Eigentumsdelikten und wurde vielfach verurteilt, zuletzt im Jahre 1996 wegen mehrerer Trickdiebstähle aus Wohnungen betagter Frauen; zwei dieser Taten wurden mit Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr, eine mit einer solchen von einem Jahr und sechs Monaten geahndet. Die Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde vollständig bis zum 2. August 1999 vollstreckt. Der Angeklagte verschaffte sich vom 21. Oktober 1999 bis zu seiner Festnahme am 18. Januar 2000 auf ähnliche Weise aus 14 Wohnungen vor allem Bargeld und Schmuck im Wert von insgesamt über 39.000 DM. In sechs Fällen konnte der Angeklagte nach Trickdiebstahl der Wohnungs- schlüssel keine Beute erzielen. Dabei hatte der Angeklagte die Aufmerk- samkeit der hochbetagten, seh- und gehbehinderten Frauen auf von ihm vorgehaltene Visitenkarten oder Zettel mit Scheinanschriften in der Nähe ihrer Wohnungen gelenkt. Einmal blieb seine List, durch blitzschnelles Auf- drehen aller Wasserhähne einen Wasserschaden vorzutäuschen und die dadurch entstandene Verwirrung der Wohnungsinhaberin auszunutzen, er- folglos. In einem Fall mißlang der Schlüsseldiebstahl aus einer Handtasche. Beim Verlassen einer Wohnung mit Schmuck und Bargeld schlug der Angeklagte mit beiden Fäusten gegen die Brust der 80jährigen Geschädig- ten, um sich im Besitz der Beute zu halten (Fall 15). Die Geschädigte fiel auf den Rücken und zog sich langandauernd schmerzhafte Prellungen zu. In - 5 - einem weiteren Fall (Fall 20) schlug der Angeklagte die Hand der 87jährigen Geschädigten weg und sicherte dadurch erneut seinen Gewahrsam an ge- stohlenen Geldscheinen. Anschließend schloß er die alte Frau und zwei weitere in der Wohnung weilende über 90 Jahre alte Personen im Wohn- zimmer ein, um ungestört mit der Beute flüchten zu können. II. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt er- folglos. Das Landgericht hat die Taten, denen ein einheitliches “handschrift- artiges” Handlungsmuster zugrundeliege, mit zahlreichen Indizien nach feh- lerfreier Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2 m.w.N.) sämtlich allein dem Angeklagten zugerechnet. Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht auch nicht verpflichtet, die Merkmale der inneren Tatseite hinsichtlich der Nöti- gungen und der Körperverletzung näher darzulegen. Aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt sich hier vorsätzliches Handeln des Ange- klagten von selbst (vgl. BGHR StGB § 15 – Vorsatz, bedingter 2). Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten. Die maßvollen Strafaussprüche sind nicht zu beanstanden. III. Die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Anwendung von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschließt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, die dissoziale Persönlichkeitsstruktur - 6 - des Angeklagten lasse zwar ähnliche Straftaten der mittleren Eigentumskri- minalität erwarten, deren Gewicht erreiche aber “in jedem Einzelfall aus Rechtsgründen noch nicht die Qualität einer besonders schweren seelischen Beeinträchtigung oder eines besonders schweren wirtschaftlichen Scha- dens”. Damit werden mit den gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu vereinbarende erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Vorschrift verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf- grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten; hierfür genügen auch Taten, durch die ein schwerer seelischer, körperlicher oder wirtschaftlicher Scha- den verwirklicht wird. Wenn das Landgericht “besonders” schwere seelische Beeinträchtigungen oder “besonders” schwere wirtschaftliche Schäden for- dert, so überschreitet es den ihm eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Be- urteilungsspielraums (BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 1). Feststel- lungen zu seelischen Schäden hat das Landgericht zudem nicht getroffen, obwohl solche Auswirkungen angesichts der meist hochbetagten, zum Teil gebrechlichen und in panische Angst geratenen Opfer (UA S. 23) nahelie- gen (vgl. BGHR § 66 StGB Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Strafkammer hat auch nicht bedacht, daß die beiden als räuberische Diebstähle ausgeurteil- ten Taten belegen, daß der Angeklagte zur Sicherung seiner Beute bereit ist, Gewalt anzuwenden, die gerade bei den betagten und behinderten Op- fern auch zu schweren körperlichen Schäden führen kann. Die vom Ange- klagten begangene Diebstahlsserie hätte außerdem eine Würdigung des Gesamtschadens als schwerer wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nahegelegt. Bei Diebstählen, die planmäßig auf Wieder- holung angelegt sind oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist nämlich die Höhe des durch die Tat insgesamt verursachten Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347; BGH NStZ 1984, 309). Unabhängig von diesen Einzelerwägungen wird die Gesetzesausle- gung des Landgerichts dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Anliegen - 7 - nicht gerecht. Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB “namentlich” solche Straftaten als “erheblich” eingestuft werden, die zu schweren Schäden füh- ren, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad aus- zuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten (BGH NStZ 1986, 165). Entscheidend soll vielmehr sein, daß die Straftaten einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHR StGB § 66 Abs. 1 – Erheblichkeit 3). Die Erheblichkeit einer Straftat ist also nicht allein am eingetretenen Erfolg zu messen (vgl. BGH NStZ aaO). Das gehäufte gezielte, in der Regel durch Trickdiebstahl vorbereitete Eindringen des Angeklagten in Wohnungen betagter und gebrechlicher Frauen zur Be- gehung von gewerbsmäßigen Diebstählen bei Inkaufnahme auch körperli- cher Konfrontationen läßt schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daß es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allge- meinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende und damit “erhebliche Straf- tat” handelt. 2. Zwar schließt der Senat aus, daß die Einzelstrafen geringer hätten ausfallen können, wenn der Tatrichter Sicherungsverwahrung verhängt hätte (vgl. BGHR StGB § 66 – Strafausspruch 1; BGH StV 2000, 615, 617; BGH, Urteil vom 7. November 2000 – 1 StR 377/00 –). Er vermag indes nicht aus- zuschließen, daß die Gesamtstrafe milder bemessen worden wäre, falls das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (vgl. BGH NJW 1980, 1055, 1056). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler aber nicht. Weitergehende, den bis- - 8 - herigen nicht widersprechende Feststellungen darf der neue Tatrichter, der gemäß § 246a StPO den psychiatrischen Sachverständigen (nur noch) zur Frage einer Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erneut zu hören haben wird, treffen. Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal