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Entscheidung

1 StR 333/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 333/01 vom 12. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2001 beschlos- sen: Der Beschluß des Senats vom 22. August 2001 enthält in den Gründen unter Ziffer 1 (Seite 3 Abs. 3) ein offensichtliches Fas- sungsversehen. Dort heißt es: "Die nach dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" (Unterstreichung hier). Richtig muß der Satz lauten: "Die vor dem 24. Januar 1995 beendeten Vergehen nach § 174 StGB können mithin nicht mehr verfolgt werden" (Unter- streichung ebenfalls nur hier im Berichtigungsbeschluß). Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal