OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 349/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 349/01 vom 19. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2001 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 29. Juli 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108). 2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An- geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Meiningen hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2001 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unter- stellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechts- kräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer