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Entscheidung

5 StR 278/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 278/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt. G r ü n d e Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange- klagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtli- ches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin B und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in Berlin ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der An- tragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1). Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit zur Äu- - 3 - ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal