Leitsatz
XII ZB 142/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 142/01 vom 24. Oktober 2001 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1908 i, § 1836 c, § 1836 d; BSHG § 88 Abs. 2 Zur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 - BayObLG München LG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg - 5. Zivilkammer - vom 14. Februar 2001 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 10. November 2000 wird zurückge- wiesen. Beschwerdewert: 581 DM. Gründe: I. Für die Betroffene ist zur Besorgung ihrer Angelegenheiten Betreuung angeordnet und ein Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßig und begehrt für seine in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. April 2000 geleistete Tätigkeit Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 991,64 DM aus der Staatskasse. Das Vermögen der Betroffenen belief sich nach dem Vermögensverzeichnis im Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers am 24. No- vember 1998 auf 6.270,62 DM. - 3 - Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer durch Beschluß vom 10. November 2000 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1999 un- ter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM eine Vorschußzahlung aus der Staatskasse in Höhe von 410,54 DM zugestanden. Den die Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2000 betreffenden Antrag des Betreuers hat das Vormund- schaftsgericht abgelehnt, weil die Betroffene über ein Sparguthaben von 6.163,10 DM verfüge und ihr Vermögen damit die ab 1. Januar 2000 maßgebli- che Schongrenze übersteige. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht die Vergütung für den gesamten Abrechnungszeitraum an- tragsgemäß unter Gewährung eines Stundensatzes von 60 DM einschließlich des begehrten Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse zuerkannt. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Staatskasse mit der von dem Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die angefochtene Ent- scheidung aufheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts als unbegründet zurückweisen. Es sieht sich an der Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Beschluß des Ober- landesgerichts Köln vom 13. September 2000 (16 Wx 97/00 - OLG Report 2001, 92 ff.) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen, daß das einem Betreuten gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der hierzu ergangenen Durchführungsverord- nung zu belassende Schonvermögen nach der Neuregelung durch das Betreu- ungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) 8.000 DM be- trage. Demgegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der geänderten gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 1999 für die Fest- stellung der Mittellosigkeit eine Schongrenze in Höhe von 4.500 DM für maß- gebend. - 4 - II. Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei- chenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln anschlösse, und daß es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung auf die strei- tige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st.Rspr., vgl. Keidel/Kahl, FG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32). 1. Das Oberlandesgericht Köln hält nach der Neuregelung des Betreu- ungsrechts für die Feststellung der Mittellosigkeit gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB eine Schongrenze in Höhe von 8.000 DM für zwingend. Nach § 1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, 2. Alt. DVO belaufe sich das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen auf 8.000 DM. Ein Betreuter bedürfe zwar nicht unbedingt der in § 69 a Abs. 3 BSHG genannten Pflege. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setze jedoch voraus, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besor- gen könne. Seine Situation sei daher qualitativ ungleich schwieriger als im Normalfall einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der Hilfesuchende häufig in allen Lebensbereichen noch handlungsfähig sei. Es könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß nach § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG das Vor- mundschaftsgericht von einer Festsetzung der vom Betreuten zu leistenden Zahlungen absehen könne, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Dies könne aber auch dann eintreten, wenn in jedem Einzelfall - 5 - geprüft werden müsse, ob die Situation eines Betreuten derjenigen eines Blin- den oder eines Schwerstbehinderten entspreche. 2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffas- sung, daß nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz das dem Betreuten zu belassende Schonvermögen 4.500 DM betrage. Ein Be- treuter gelte als mittellos, wenn er die Vergütung des Betreuers und die ent- standenen Aufwendungen aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Ver- mögen gemäß § 1836 d BGB nicht aufbringen könne. Der Betreute habe ge- mäß § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG grundsätzlich sein gesamtes ver- wertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Verschonungstatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliege. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens stelle § 1836 c Nr. 1 BGB ausdrücklich auf die für die Hilfe in besonderen Le- benslagen geltende Freigrenze ab. Das Gesetz gebe damit zu erkennen, daß es Betreute im Grundsatz den Personen gleichstelle, die auf die Hilfe in be- sonderen Lebenslagen angewiesen seien. Diese Intention des Gesetzes sei auch zu beachten, wenn zu entscheiden sei, welche der sozialhilferechtlich vorgesehenen Schongrenzen für die Heranziehung des Kleinvermögens ge- mäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen der Prüfung gemäß § 1836 c BGB maßgebend sei. Die Schongrenze von 4.500 DM erhöhe sich nur bei blinden und bei schwerstbehinderten Betreuten gemäß §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangenen Durchfüh- rungsverordnung. Sie sei ferner angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage des Betreuten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO bestehe oder ein Freibetrag von lediglich 4.500 DM für den Betreuten eine "Härte" bedeute. Unter Zugrundelegung die- ser Kriterien sei die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, da die Be- troffene nach dem seit 1. Januar 1999 geltenden Recht nicht mittellos sei. Eine - 6 - Erhöhung der Schongrenze komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG nicht gegeben seien, noch eine besondere Not- lage der Betroffenen vorliege. Zudem bestünden keine finanziellen Belastun- gen, die es erforderten, der Betroffenen einen über 4.500 DM hinausgehenden Freibetrag zuzubilligen. III. Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri- schen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 29 Abs. 2 i.V.m. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 FGG zulässig. Die Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). 2. Die Entscheidung des Landgerichts hat keinen Bestand. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Vergütung des Betreuers und der Ersatz sei- ner Aufwendungen für den gesamten Abrechnungszeitraum von der Staatskas- se zu zahlen ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer gegen die Betroffene einen Anspruch auf Vergütung seiner Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei der Bestellung des Betreuers nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung gemäß - 7 - § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmäßig führt. Es bestand indes nach der alten Rechtslage kein Anlaß zu dieser Feststellung, da die Anordnung der Betreuung und die Bestellung zum Betreuer vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge des Betreuers ergibt sich zudem, daß das Gericht ihn als Berufsbetreuer ange- sehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - NJW 2000, 3709, 3711). b) Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, daß der Betreuer die zu bewilligende Vergütung und den Aufwendungsersatz nicht von der Staatskasse gemäß §§ 1836 a, 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB erstattet verlangen kann, da die Betroffene nicht mittellos ist. (1) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter ande- rem als mittellos, wenn er die Vergütung oder den Aufwendungsersatz aus sei- nem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 1 BSHG sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG vorliegt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; Staudinger/Engler, BGB, (13. Bearb. 1999), § 1836 c Rdn. 7). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere Barbeträge oder sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrech- nungsfreie Geldbetrag durch die dazu ergangene Durchführungsverordnung konkretisiert wird (vgl. Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 88 Rdn. 64; Kunz in: Oestereicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, 40. Erg.-Lfg. Sept. 2000, § 88 Rdn. 18). Diese sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alt. DVO einen Schonbe- trag von 4.500 DM vor, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird. - 8 - (2) Nach den Feststellungen des Landgerichts lag das von der Betroffe- nen einzusetzende Vermögen deutlich über diesem Schonbetrag. Daß dieser Betrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts für die Feststellung der Mittellosigkeit maßgebend ist, entspricht herrschender Meinung (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; BayObLGZ 2000 331, 332 ff.; OLG Zweibrük- ken, BtPrax 2000, 264 ff.; SchlHOLG FGPrax 2001, 75, 76; Bühler, BWNotZ 1999, 25, 36; a.A. OLG Köln Beschluß vom 13. September 2000 - 16 Wx 97/00 - OLG Report 2001, 92, 94; Knittel, BetreuungsG, 24. Erg.-Lfg. Dez. 2000, § 1836 c 2.1 Rdn. 11; Winterstein in: Jürgens, BetreuungsR, 2. Aufl., § 1836 c BGB Rdn. 12; Winhold-Schött in: HK-BUR, 26. Erg.-Lfg. Mai. 2001, § 1836 c BGB Rdn. 27). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ein erhöhter Betrag von 8.000 DM ist als Schonvermögen nur in den besonderen Fällen der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG anzusetzen, das heißt, wenn eine erhöhte Pflegebedürftig- keit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist. Soweit das Beschwer- degericht und das Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluß vom 7. Juli 2000 - 14 Wf 75/00 - OLG Report 2001, 92, 94) eine Freistellung eines Schonver- mögens von 8.000 DM für zwingend erachten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. (3) Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war es der Rechtsprechung überlassen, Kriterien für die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zu entwickeln, da das Betreuungsrecht insoweit keine Regelungen enthielt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 13 m.w.N). Im Gegensatz zu der früher geltenden Rechtslage enthalten die Neure- gelungen in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittel- losigkeit definieren (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1276 ff.). Ziel der Neuregelung war es, den finanziell Bedürftigen - 9 - bei der Bewältigung der durch die Betreuungsbedürftigkeit verursachten Ko- sten öffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29 ff.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung des Bundessozialhilfegesetzes gelöst, indem er in § 1836 c Nr. 2 BGB ausdrücklich auf § 88 BSHG verweist. Diese Vorschrift verweist zwar - anders als § 1836 c Nr. 1 BGB - direkt auf § 88 BSHG. § 1836 c Nr. 1 BGB nimmt jedoch bei der Berücksichtigung des Einkommens ausdrücklich auf den bei Hilfe in besonde- ren Lebenslagen geltenden Freibetrag Bezug. Es ist daher auch bei der Inan- spruchnahme des Vermögens auf diesen Freibetrag zurückzugreifen, da eine sachliche Rechtfertigung dafür fehlt, Einkommen und Vermögen des Betreuten unterschiedlich zu behandeln (vgl. Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Be- treuers, 2. Aufl., Anmerk. 8.5.1, S. 123; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1188 ff.). Die in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zudem zu erkennen, daß der Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention des Gesetzgebers ist daher auch für die Frage maßgebend, welche sozialhilfe- rechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinvermö- gens zu beachten sind. Die Neuregelung des Betreuungsrechts läßt es dage- gen nicht mehr zu, sämtliche Betreute und damit auch die Betroffene dem Kreis der Hilfesuchenden mit dem erhöhten Schonbetrag von 8.000 DM zuzuordnen. Dies ließ sich zwar auf der Grundlage der früheren Regelungen bei entspre- chender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begründen (vgl. BayObLG, BTPrax 98, 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neure- gelung des § 1836 c BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschriebe- nen direkten Anwendung des § 88 BSHG nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayObLG, Beschluß vom 23. November 2000, 3 Z BR 320/00 - BayObLGZ 2000, 331, 332 ff.). - 10 - In der Begründung des Entwurfs zu § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrück- lich auf die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 ergangene Durchführungsverordnung verwie- sen und ausgeführt, daß nur bei besonders schwerer Behinderung des Be- treuten der Schonbetrag vom 8.000 DM anzusetzen sei (BT-Drucks. 13/7158 S. 31). Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzes verbietet es sich, von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Situation der Betreuten mit derjenigen von Blinden und Schwerstpflegebedürftigen im Sinne von §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG auszugehen und sämtliche Betreute dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) 2. Alt. DVO fallenden Personenkreis zuzurechnen. Soweit § 1836 c Nr. 2 BGB über § 88 BSHG i.V.m. § 1 DVO auf abge- stufte Schonbeträge verweist, wird der Wille des Gesetzes deutlich, für Be- treute, je nach dem Grad ihrer Behinderung, unterschiedliche Schongrenzen festzulegen. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, daß der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehr besorgen kann. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einer Behinderung geschlossen werden, die der in § 69 a Abs. 3 BSHG vorgesehe- nen Pflege bedarf. (4) Eine Gleichstellung von Betreuten mit Schwerstpflegebedürftigen läßt sich auch nicht aus § 56 g Abs. 2 Satz 3 FGG ableiten, wonach das Vor- mundschaftsgericht den Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse fest- setzen kann, wenn die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Betreuten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Das Gesetz hat zwar durch diese Regelung die Möglichkeit geschaffen, zur Ver- meidung eines nicht vertretbaren Aufwandes eine "Pauschalentscheidung" zu Lasten der Staatskasse zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 35 ff.). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber von einer gene- - 11 - rellen Einzelfallprüfung über den Grad der Behinderung des Betreuten abse- hen und sämtliche Betroffenen den Schwerstpflegebedürftigen gleichstellen wollte (vgl. a.A. OLG Köln, aaO S. 94). Vielmehr kann von einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten nur dann abgesehen werden, wenn die mit ihr verbunden Kosten höher sind, als die für die Staatskasse ent- stehenden Nachteile (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 36). (5) Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen Gründen es für die Be- stimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfsbedürftige Per- son von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegen erfolgt (vgl. a.A. LG München, BTPrax 2000, 134, 135). Entscheidend ist allein, daß der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des Betreuungsrechtsände- rungsgesetzes für das einzusetzende Vermögen nunmehr auf § 88 BSHG ver- weist und damit auch die unterschiedlichen Schonbeträge nach der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung kommen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrücken, BTPrax 2000, 264). 3. Eine Erhöhung der Schongrenze ergibt sich vorliegend nicht aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 DVO. Der Senat schließt sich insoweit den Aus- führungen des vorlegenden Gerichts an; eine besondere Notlage der Betroffe- nen liegt nicht vor. Gleiches gilt für die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, daß eine wegen des Einsatzes des Vermögens resultierende Härte der Betroffenen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht gegeben ist. 4. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen Ausführungen kann der Betreuer für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum - 12 - keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlan- gen, da die Betroffene gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nicht mittellos ist. Soweit das Amtsgericht der Betroffenen für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 einen Freibetrag von 8.000 DM zugestanden hat und für die bis dahin ausgeführten Betreuergeschäfte einen Vorschuß gewährt hat, muß es dabei verbleiben, weil der Senat aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung an einer Abände- rung der Entscheidung zum Nachteil des Betreuers gehindert ist. IV. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGG) ist nicht veranlaßt, da der Staatskasse keine besonde- ren Kosten erwachsen sind. Der Betroffenen sind ebenfalls keine Kosten ent- standen. Blumenröhr Sprick We- ber-Monecke Wagenitz Ahlt