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Leitsatz

III ZR 43/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 43/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3 Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 43/01 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Januar 2001 - 6 U 33/98 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 97.585,20 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht zunächst den geladenen Sachverständigen mündlich angehört und sodann auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen hat, obwohl der Prozeßbevoll- mächtigte des Klägers im Verhandlungstermin nicht aufgetreten war. 1. Mit Beweisbeschluß vom 12. August 1999 hatte das Oberlandesgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. - 3 - Nach dem Eingang dieses Gutachtens hat der Kläger Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt. Daraufhin hat der Vorsitzende des Berufungssenats neuen Termin zur mündlichen Verhand- lung auf den 23. November 2000 bestimmt und die Ladung des Sachverständi- gen von der Einzahlung eines Vorschusses durch den Kläger abhängig ge- macht. Diesen Vorschuß hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers auch alsbald bezahlt. Dessen Prozeßbevollmächtigter hat jedoch mit Rücksicht auf einen inzwischen erteilten Auftrag zur Erstattung eines Privatgutachtens er- folglos Terminsverlegung beantragt und angekündigt, am 23. November 2000 nicht aufzutreten. Bei Aufruf der Sache im Termin ist der Prozeßbevollmäch- tigte des Klägers zwar erschienen, hat aber zugleich erklärt, er werde nicht auftreten und auch keinen Antrag stellen. Sodann hat das Berufungsgericht durch Beschluß die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen angeordnet. Nach dessen Vernehmung hat das be- klagte Land Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Entscheidung nach Lage der Akten gestellt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht mit dem an- gefochtenen Urteil entsprochen. 2. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Bei einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO darf zwar nur der bisherige Akteninhalt - freilich einschließlich aller früheren Beweisauf- nahmen - verwertet werden (vgl. MünchKomm/Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 251 a Rn. 11, § 331 a Rn. 2). Dazu gehört hier indes auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor erneutem Eintritt in die mündliche Verhandlung. Entsprechend § 360 Satz 2 ZPO war das Berufungs- gericht ohne weitere mündliche Verhandlung befugt, seinen Beweisbeschluß in dieser Richtung zu ergänzen. Diese Beweisaufnahme hatte dann gleichfalls vor - 4 - der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu erfolgen (§§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO). Zu dem Zeitpunkt, als nach Schluß der Beweisaufnahme nun- mehr die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten und damit die mündliche Verhandlung begann (§ 137 Abs. 1 ZPO), war somit auch die voran- gegangene Anhörung des Sachverständigen "Akteninhalt" geworden, der für § 331 a ZPO verwertbar war. Daß im Streitfall auch das Gebot rechtlichen Gehörs und der Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht zu einer anderen Beurteilung nötigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt. Rinne Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist im Urlaub und kann deshalb nicht un- terschreiben. Rinne Dörr Galke