Entscheidung
VIII ZR 177/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 177/00 vom 31. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Die Erinnerung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ju- stizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs angewiesen wird, die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin vom 7. Mai 2001 zurückzuneh- men. Gründe: Die mit Rechnung vom 22. November 2000 von der Klägerin und Revisi- onsklägerin angeforderten Kosten konnten von der Justizbeitreibungsstelle nicht beigetrieben werden. Auf deren Ersuchen vom 25. April 2001 hat die Ko- stenbeamtin die mit der Erinnerung angefochtene Rechnung vom 4. Mai 2001 auf die Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ist am 1. Januar 2001 und über das der Komplementä- rin am 15. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit seiner Erin- nerung rügt der Insolvenzverwalter den Kostenansatz gegen die Komplementä- rin mit dem Hinweis auf § 93 InsO, wonach die persönliche Haftung eines Ge- sellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des - 3 - Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kön- ne. Soweit mit der Erinnerung der Kostenansatz gegen die Komplementärin in Frage gestellt wird, ist sie unbegründet. Die Klägerin haftet für die Gerichts- kosten des Revisionsverfahrens sowohl in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin der Instanz (§ 49 GKG) als auch in ihrer Eigenschaft als Entscheidungsschuld- nerin (§ 54 Nr. 1 GKG). Ferner haftet gemäß § 54 Nr. 3 GKG für die Gerichts- kosten derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Die gesetzliche Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft ergibt sich aus §§ 128, 161 HGB. § 93 InsO beseitigt die gesetzli- che Haftung der Komplementärin für die Verbindlichkeiten der Kommanditge- sellschaft nicht, sondern weist während der Dauer der Insolvenz das Einzie- hungsrecht gegenüber der Komplementärin ausschließlich dem Insolvenzver- walter der Kommanditgesellschaft zu. Soweit die Erinnerung als Einwendung im Sinne des § 8 Abs. 1 3. Alt. JBeitrO zu verstehen ist, die ebenfalls nach den Vorschriften über die Erinne- rung gegen den Kostenansatz geltend zu machen ist, ist sie jedoch begründet. Denn die Justizbeitreibungsstelle hat am 7. Mai 2001 die Kostenforderung ge- gen die Komplementärin zum Insolvenzverfahren über ihr Vermögen angemel- det. Während der Dauer der Insolvenz der Kommanditgesellschaft steht das Einzugsrecht gegenüber der Komplementärin aber ausschließlich dem Insol- venzverwalter der Kommanditgesellschaft zu. Eine Form der Einziehung ist - 4 - auch die Anmeldung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komple- mentärin. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen