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Entscheidung

5 StR 269/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 269/01 (alt: 5 StR 226/99) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Novem- ber 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Januar 2001 wird verwor- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Ange- klagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (BGH wistra 2000, 219) sowie anschließender Tei- leinstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Senat aufgehobenen Schuldsprüche nunmehr wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie we- gen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Gesamtstrafe, der eine Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weitere 32 Einzelstrafen zwischen 40 Tagessät- zen Geldstrafe und zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrun- deliegen, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. - 4 - Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist offen- sichtlich unbegründet. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und si- tuativen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der nunmehr vollständi- gen Schadenswiedergutmachung ist die Gesamtstrafe, die von der Be- schwerdeführerin als Ergebnis eines zu straffen Zusammenzugs der Einzel- strafen angegriffen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und da- her vom Revisionsgericht hinzunehmen. Harms Häger Raum Brause Schaal