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Entscheidung

3 StR 362/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 362/01 vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.:Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - -2 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2001 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der aus- wärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Mai 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß für den Hinweis, daß die Urteilsgründe die zusammenhängende, zeit- lich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthalten sollen, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Dabei ist auf unwesentliche Nebendinge zu verzichten und auf eine geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, der die strafbare Handlung ausmacht, zu achten. Die Verständ- lichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand hat, leidet zudem erheblich, wenn es auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten ver- zichtet. Es empfiehlt sich, Ordnungsziffern für die abgeurteil- ten Fälle möglichst einheitlich und übereinstimmend, jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu ver- wenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14; BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Eine - -3 vermeidbare Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe, wie vor- liegend, birgt die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des Urteils gefährden können. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Mie- bach Winkler Becker