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Entscheidung

AK 18/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 AK 18/01 vom 9. November 2001 in dem Ermittlungsverfahren gegen alias alias alias wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwaltes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 9. November 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: 1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter- suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom selben Tag (2 BGs 205/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 158/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Juli 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat zunächst auf diese Entschei- dung Bezug. 2. Auch die weiteren Ermittlungen haben keine Umstände ergeben, die gegen den Beschuldigten E. den dringenden Tatverdacht begründen würden, er habe sich mitgliedschaftlich an einer inländischen terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129 a Abs. 1 StGB). Sie liefern nunmehr indessen hin- reichende Belege, die gegen den Beschuldigten den dringenden Verdacht im - 3 - Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO begründen, er habe eine terroristische Vereinigung unterstützt (§ 129 a Abs. 3 StGB), so daß der Senat die vorliegend zu treffende Haftfortdauerentscheidung auch auf diesen Verdacht stützt. Er ergibt sich aus folgendem: a) Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse hält der Se- nat nunmehr jedenfalls die Mitbeschuldigten B. , S. und K. einer Straftat nach § 129 a Abs. 1 StGB für dringend verdächtig. Es liegen hin- reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß sich diese Beschuldigten jedenfalls ab Herbst 2000 im Raum F. zu einem nach außen abge- schotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen haben, der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islami- stischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist, und daß ein- zelne dieser Gruppierungen bzw. deren Mitglieder im Sinne einer Vereinigung nach § 129 a StGB zusammenwirken, um in Umsetzung des von ihnen propa- gierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Ländern des westlichen Kulturkreises Ter- rorakte, insbesondere Sprengstoffanschläge verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Ob dieser Verdacht sich zu einer die Verurtei- lung der Beschuldigten tragenden Überzeugung verdichten läßt, insbesondere ob dem Zusammenwirken der einzelnen Gruppierungen oder deren Mitgliedern eine organisierte Willensbildung zugrunde liegt, die dem Wesen einer Vereini- gung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB entspricht (s. etwa BGHSt 28, 147 ff.; 31, 239, 240), muß der Beurteilung des Tatgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme vorbehalten bleiben. - 4 - Der Tatverdacht gründet sich auf folgende Umstände, die dem Senat teilweise auch aus einem früheren Haftprüfungsverfahren betreffend den Mit- beschuldigten K. bekannt sind: aa) Die Gruppierung der Beschuldigten K. , B. und S. : Wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Juli 2001 im einzel- nen dargestellt hat, belegen die geführten Ermittlungen zunächst mit hinrei- chender Sicherheit, daß die Beschuldigten M. , B. , E. und S. im Dezember 2000 in F. und anderen Orten der Bundesre- publik einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt oder einen Wo- chenmarkt in St. vorbereiteten. Dieser Tatplan wird erneut bestätigt durch die zwischenzeitliche Übersetzung der Gespräche, die auf der Tonspur des Videofilms aufgezeichnet sind, der auf der Vorbereitungsfahrt von Ba. nach St. von den Beschuldigten S. und E. aufgenommen wurde. Das gewonnene Beweismaterial legt darüber hinaus den Schluß nahe, daß sich jedenfalls die Beschuldigten B. , S. und K. zu einer Organisation verbunden hatten, deren Zwecke oder Tätigkeit allgemein darauf gerichtet war, Straftaten wie den geplanten Anschlag in St. zu begehen. Diese drei Beschuldigten hielten sich zumindest seit Herbst 2000 im Raum F. auf und standen untereinander in Kontakt. Dabei verhielten sie sich in konspirativer Weise. Sie verwendeten verschiedene Decknamen, nutzten teil- weise Wohnungen, die von Dritten - auch unter Falschnamen - angemietet worden waren, und telefonierten ausschließlich aus öffentlichen Telefonzellen oder mit Handys, die für andere Personen freigeschaltet worden waren. All dies - 5 - wird vom Beschuldigten K. zum Teil eingeräumt und im übrigen durch mehrere sichergestellte Beweismittel sowie den Inhalt abgehörter Telefonate bestätigt. Schon diese Besonderheiten legen es nahe, daß es sich bei der Be- ziehung dieser Beschuldigten nicht um ein reines Freundschaftsverhältnis handelte, gegründet etwa allein auf die gemeinsame Herkunft oder Religion. Hinzu kommt eine Vielzahl von Verdachtsmomenten, die dafür sprechen, daß sich diese Beschuldigten zusammengeschlossen hatten, um im Rahmen eines internationalen Netzwerks islamistischer Fundamentalisten, aus dem heraus sich in verschiedenen europäischen Ländern (etwa in Großbritannien und Italien) terroristische Organisationseinheiten gebildet haben, an der Ver- wirklichung terroristischer Ziele in Zusammenarbeit mit solchen anderen Orga- nisationseinheiten oder einzelner deren Mitglieder mitzuwirken. Diese ergeben sich zunächst aus zahlreichen schriftlichen Unterlagen und sonstigen Beweis- mitteln, die sowohl bei den Beschuldigten dieses Verfahrens als auch bei ande- ren Personen sichergestellt werden konnten, die im Verdacht stehen, dem Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten anzugehören. Sie folgen au- ßerdem aus dem Inhalt zahlreicher abgehörter Telefonate, die seit Dezember 2000 insbesondere im Zusammenhang mit den Verhaftungen der Beschuldig- ten in Deutschland, im europäischen Ausland oder auch per Satellitentelefon in den Raum Afghanistan/Pakistan geführt wurden. Besonders aufschlußreich sind darüber hinaus vor allem die Äußerungen des Beschuldigten B. in der Untersuchungshaft gegenüber dem Mitgefangenen Sa. , den er von den Zielen des islamischen Fundamentalismus überzeugen wollte und für eine Ausbildung in Afghanistan zu gewinnen suchte. Laut B. habe die Gruppe über mehr als 200 kg Sprengstoff verfügt, es sei ein Anschlag auf eine jüdische Einrichtung in L. vorgesehen gewesen und weitere Operationen - 6 - hätten sich in der Planung befunden. Zu diesen hätten die Inhaftierten aber noch keine näheren Informationen besessen, da die entsprechenden Anwei- sungen von Führungspersonen von außerhalb kämen. bb) Einbindung der Organisation der Beschuldigten B. , S. und K. in das internationale terroristische Netz: Zur Existenz des internationalen Netzes, den Beziehungen der ihm an- gehörenden Personen und lokalen Gruppen untereinander sowie den von die- sen bereits begangenen oder geplanten terroristischen Anschlägen sind eine Vielzahl von Erkenntnissen deutscher, französischer, italienischer und briti- scher Ermittlungsbehörden und Geheimdienste aktenkundig. Sie werden bei- spielhaft auch belegt durch den Inhalt eines am 13. Januar 2001 geführten Telefonats zwischen einem Es. in Italien und einem Ma. in Belgien, die beide der Zugehörigkeit zu Gruppen des internationalen Netzwerks verdächtig sind. In diesem Telefonat bringt Es. seine Hoffnung zum Ausdruck, daß in Frankreich nicht das Gleiche wie in F. passiere und auch das dortige Versteck entdeckt werde, und rät dem Ma. , eine neue Identität anzuneh- men. Die Verbindung der zumindest von den Beschuldigten B. , S. und K. gebildeten Untergruppierung zu anderen Gruppen des Netzwerks zunächst aus ihrem Kontakt zu bzw. ihr Zusammenwirken mit den Beschuldig- ten M. und E. , die nach den Erkenntnissen der britischen Ermitt- lungsbehörden einer vergleichbaren Untergruppierung des Netzes gewaltbe- reiter islamistischer Fundamentalisten in London zugehörten. Darüber hinaus bestand zu weiteren Personen Kontakt, die im Verdacht stehen, derartigen - 7 - Gruppierungen anzugehören, was erneut durch den Inhalt einer Vielzahl abge- hörter Telefonate bestätigt wird. Auch ist ein aussagekräftiger Beleg dafür vor- handen, daß sich die Mitglieder der F. Untergruppierung der gemein- samen Willensbildung zwischen lokalen nationalen Organisationseinheiten unterwarfen, nämlich die Bemerkung des Beschuldigten B. gegenüber dem Zeugen Sa. , es hätten sich weitere Operationen in der Planung be- funden, zu denen die Inhaftierten aber noch keine näheren Informationen be- sessen hätten, da die entsprechenden Anweisungen von Führungspersonen von außerhalb kämen. b) Zwar fehlt es weiterhin an hinreichenden Belegen, daß sich der Be- schuldigte E. an dieser im Inland bestehenden Teilorganisation mit- gliedschaftlich beteiligt hat; der Umstand, daß er erst im Dezember 2000 von London nach Frankreich flog und der Rückflug bereits für Anfang Januar 2001 gebucht war, deutet eher darauf hin, daß sein Aufenthalt im Inland nur als vorübergehender geplant war und nach Durchführung des Anschlags in St. beendet werden sollte. Jedoch deuten zum einen schon die allgemeinen Beziehungen des Beschuldigten zu den Mitgliedern der F. Gruppie- rung und zum anderen die Menge der Grundstoffe, die die Beschuldigten M. , B. , S. und E. zur Herstellung von Sprengstoff be- schafft bzw. zu beschaffen versucht hatten, sowie die zahlreichen Schußwaffen und die hohen Geldbeträge, über die diese Beschuldigten verfügten, darauf hin, daß die Aktivitäten des Beschuldigten E. im Inland sich nicht allein in der Vorbereitung des Anschlags in St. erschöpften, sondern darüber hinaus dem Zweck dienten, der hier bestehenden Teilorganisation die Mittel für die Verfolgung weiterer terroristischer Ziele in die Hand zu geben und ihren Fortbestand und ihre Bestrebungen allgemein zu fördern (vgl. Rudolphi in SK- - 8 - StGB 46. Lfg. Stand September 1998 § 129 Rdn. 17 a; Lenckner in Schön- ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 15; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 66). Auch insoweit kommt den bereits zitierten Äußerungen des Beschul- digten B. über den vorgesehenen Anschlag in L. und die weiteren in Planung befindlichen Operationen eine den Tatverdacht der Unterstützung ei- ner terroristischen Vereinigung unterstreichende Bedeutung zu. 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist weiterhin nicht unverhältnis- mäßig, da der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine erhebliche Frei- heitsstrafe zu erwarten hat (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinn des § 116 StPO nicht erreicht werden. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über weitere drei Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen vor. Im Hinblick auf den erheblichen Ermittlungsaufwand ist das Verfahren weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Nach Mitteilung des Generalbundesanwaltes ist im November 2001 mit der An- klageerhebung zu rechnen. Tolksdorf Winkler Becker