Entscheidung
I ZR 75/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 75/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der U. Deutschland Inc. & Co. OHG wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel- dorf vom 18. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die U. Deutschland Inc. an das Berufungsgericht zurück- verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revi- sion übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Transportversicherer der W. GmbH & Co. KG in M. und der R. GmbH in W. , nimmt die beklagte U. Deutschland Inc. mit Sitz in N. (im folgenden: U. Inc.) aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Das Landgericht hat der auf Zahlung von 17.289,29 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 12.708,30 DM stattgegeben. Dagegen haben die Rechtsanwälte H. , die die U. Inc. im ersten Rechts- zug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäftsansässigen U. Deutschland Inc. & Co. OHG (im fol- genden: U. OHG oder Revisionsklägerin) Berufung eingelegt. Der Kläger hat unselbständige Anschlußberufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich abgewiesenen Klageansprüche in Höhe von 3.572,39 DM nebst Zinsen weiter- verfolgt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der U. OHG als unzulässig ver- worfen und zugleich ausgesprochen, daß die Anschlußberufung des Klägers wirkungslos sei. Hiergegen richtet sich die Revision der U. OHG, mit der diese die Auf- hebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht erstrebt. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Revisionsklägerin beantragt, durch Versäumnisur- teil zu erkennen. Entscheidungsgründe: - 4 - I. Da der Kläger säumig ist und auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils vorliegen, ist über die Revision auf Antrag der Revisionsklägerin aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch Ver- säumnisurteil zu erkennen. Insoweit beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre vielmehr nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand ebenso ergangen, wenn der Kläger nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige mündliche Ver- handlung stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.; BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157). II. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil sie von der durch das angefochtene Urteil nicht beschwerten U. OHG ein- gelegt worden sei. Hierzu hat es ausgeführt: Die die Berufung führende U. OHG habe in zwei Verfahren vor dem Be- rufungsgericht, die beigezogen worden seien, selbst vorgetragen, daß die be- klagte U. Inc. mit ihr nicht identisch, sondern eine ihrer persönlich haftenden Gesellschafterinnen sei, weshalb weder eine bloße Firmenänderung noch eine Rechtsnachfolge durch Umwandlung vorliege. Ebensowenig liege nach dem eigenen Vortrag der Berufungsklägerin lediglich eine aus den Umständen wie insbesondere aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil erster Instanz zu entnehmende versehentliche Falschbezeichnung der die Berufung führenden Partei vor. Die von der Berufungsklägerin schließlich noch angesprochene Möglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auch in der zweiten Instanz setz- te eine zulässige Berufung und außerdem die Zustimmung des Gegners vor- aus; im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen nicht erfüllt. - 5 - III. Die hiergegen gerichtete Revision ist gemäß § 547 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Daß die die Revision führende U. OHG gemäß den Darlegungen zu nachfolgender Ziffer IV entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts tatsächlich nicht Berufungsklägerin war, steht dem nicht entge- gen. Die U. OHG ist damit durch das Berufungsurteil allerdings nicht formell beschwert. Bei der beklagten Partei ist jedoch, da sie keine Sachanträge stellt, die materielle Beschwer maßgeblich. Für diese reicht jeder nachteilige rechts- kraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung - wie im Streitfall der Aus- spruch, daß die Berufung der U. OHG unzulässig sei und diese die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe - aus (BGH, Urt. v. 5.1.1955 - IV ZR 238/54, NJW 1955, 545; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., Vorbem. § 511 Rdn. 19 m.w.N.). IV. Die Revision der U. OHG hat auch in der Sache Erfolg. Das Ober- landesgericht ist im Berufungsurteil zu Unrecht davon ausgegangen, daß nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die durch das Urteil erster Instanz nicht beschwerte U. OHG Berufungsklägerin sei. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Beru- fung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts- mittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver- ständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis - 6 - zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in ei- ner jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.). 2. Im danach auch im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Beru- fungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaß zu zweifeln, daß die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daß als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An- gabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß die U. OHG in der Beru- fungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beige- fügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewie- sen war, konnten für das Berufungsgericht und den Kläger aus deren damali- ger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden war. - 7 - Nach dem vorstehend Ausgeführten ist es, da für die Frage, wer als Be- rufungsführer anzusehen ist, allein maßgeblich ist, was insoweit für das Beru- fungsgericht und den Gegner bis zum Ablauf der Berufungsfrist erkennbar ge- worden ist, mithin unerheblich, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine versehentliche Falschbezeichnung ausweislich des eigenen späteren Vorbrin- gens der Berufung tatsächlich nicht vorgelegen hatte, weil danach die U. OHG sich - zu Unrecht - als Rechtsnachfolgerin der U. Inc. angesehen hatte. V. Da sich der Kläger auch mit einem Parteiwechsel auf der Beklagten- seite im Berufungsverfahren nicht einverstanden erklärt hat, ist das Berufungs- urteil zu Unrecht gegen die Revisionsklägerin ergangen. Es konnte daher kei- nen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die- ses nunmehr das bei ihm noch anhängige Berufungsverfahren zwischen der U. Inc. und dem Kläger durchführt. Von einer vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils war abzusehen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert