Entscheidung
IX ZR 213/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/00 vom 20. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. November 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. April 2000 wird nicht ange- nommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.151,68 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Allerdings hat der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt. Indes ist der Schaden dem Beklagten haftungs- rechtlich nicht zuzurechnen, weil die Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Fest- stellungen des Berufungsgerichts - ohne daß das Fehlverhalten des Beklagten dazu Anlaß gegeben hätte - die Frage ihres Prozeßbevollmächtigten nach dem - 3 - Bestehen einer Unfallversicherung verneint hat. Damit hat sie bewirkt, daß der Prozeßbevollmächtigte in der verbleibenden Zeit nichts unternahm, um die Ausschlußfrist des § 7 I 1 Abs. 2 AUB 88 zu wahren. Durch diesen ungewöhnli- chen und unsachgemäßen Eingriff in den Geschehensablauf hat sie eine wei- tere Ursache gesetzt, die den Schaden dann endgültig herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 m.w.Nachw.). Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser