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XII ZR 173/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 173/99 Verkündet am: 28. November 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1999 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivil- kammer des Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1998 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die mit der Anschlußberufung erweiterte Klage wird abgewiesen. 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos- sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführung des Zugewinnausgleichs steht aus. - 3 - Am 6. Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem die Klägerin dem Beklagten das hälftige Miteigentum an einem ihr gehö- renden Grundstück übertrug und der Beklagte die gesamtschuldnerische Haf- tung für eine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse übernahm. Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zu- gleich beauftragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der Folgezeit bauten die Parteien das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu einem Doppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag auf Eintragung des Miteigentums wurde nicht gestellt. Im Juli 1994 widerrief die Klägerin die "Schenkung" des hälftigen Mitei- gentums wegen groben Undanks, weil der Beklagte 1993 - noch vor Trennung der Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 übertrug die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ersten Ehemann, der nunmehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Klägerin hat zunächst die Feststellung begehrt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, die Umschreibung des hälftigen Miteigentumsanteils auf sich zu beanspruchen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Beklagten zu untersa- gen, die Umschreibung auf sich zu veranlassen. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem sich im Berufungsrechtszug herausgestellt hatte, daß die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks ist, hat die Klägerin behauptet, daß der Beklagte sich aufgrund der notariellen Vereinbarung eines Schadenser- satzanspruchs gegen sie berühme, und hilfsweise beantragt festzustellen, daß dem Beklagten aus dieser Vereinbarung keine Rechte mehr gegen sie zuste- hen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprochen, die Klage im übri- gen abgewiesen und die Berufung des Beklagten im übrigen zurückgewiesen. - 4 - Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit welcher er sein Be- gehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abän- derung des Urteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage. 1. Das Oberlandesgericht hat den von der Klägerin erstmals im Beru- fungsverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als Klageänderung angesehen, die jedoch als sachdienlich zuzulassen sei. Die hiergegen gerich- teten Angriffe der Revision gehen fehl; denn die Zulassung der Klageänderung durch das Oberlandesgericht ist nach § 268 ZPO einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen. Der dem geänderten Klageantrag entsprechende Urteilsausspruch verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der reformatio in peius (§ 536 ZPO). Zwar geht dieser Ausspruch über den Entscheidungssatz des nur vom Beklagten mit der Berufung angegriffenen landgerichtlichen Ur- teils hinaus. Die Klageänderung läßt sich jedoch als eine konkludente An- schlußberufung der Klägerin verstehen (vgl. BGH Urteil 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267). 2. Die notarielle Vereinbarung der Parteien hat das Oberlandesgericht als eine ehebezogene Zuwendung angesehen. Da mit der Scheidung der Ehe die Geschäftsgrundlage für die in diesem Vertrag vereinbarte Übertragung des hälftigen Eigentums entfallen sei, könne der Beklagte die Vollziehung dieses - 5 - Vertrags nicht mehr verlangen und hierauf gestützte Ansprüche nicht mehr geltend machen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts: Die Klägerin hat sich in der notariellen Vereinbarung verpflichtet, dem Beklag- ten das hälftige Miteigentum an ihrem Grundstück zu übertragen, und die Auf- lassung erklärt. Auf diesem Grundstück wollten die Parteien sich - wie später auch geschehen - durch Umbauten ihr Familienheim schaffen. Das Oberlan- desgericht hat deshalb die Übertragung des hälftigen Miteigentums in nicht zu beanstandender Weise als einen Beitrag der Klägerin zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten und damit als ehebezogene Zuwendung gewürdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. m.w.N.). Ehebezogene Zuwendungen können beim Scheitern der Ehe nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden (hier: der Klägerin) führen, wenn diesem die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, wie sie durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Dies gilt, wie der Senat wie- derholt erkannt hat, allerdings in erster Linie für Fälle der Gütertrennung. Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlos- sen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtli- chen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. etwa Senats- urteile BGHZ 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). - 6 - Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine ehebezogene Zuwen- dung - wie hier - noch nicht abschließend vollzogen ist. Auch in einem solchen Fall führt das Scheitern der Ehe nicht ohne weiteres zum Erlöschen von Rech- ten, die aufgrund der Zuwendung bereits entstanden sind. Vielmehr ist der Wert solcher Rechte grundsätzlich als Aktiv- oder Passivposten in den jeweili- gen Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen und güterrechtlich auszu- gleichen. Nur soweit besondere Umstände einen solchen güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, kann die Vereinbarung über die nicht abschließend vollzogene ehebezogene Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die mit dem Schei- tern der Ehe eingetretene neue Situation angepaßt werden. Solche Gründe sind jedoch weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Umstand, daß die Parteien das Gebäude auf dem Grundstück gemeinsam umgebaut haben und der Beklagte sich gegenüber der Bausparkasse ver- pflichtet hat, für die von der Klägerin geschuldeten Zins- und Tilgungsleistun- gen als Gesamtschuldner aufzukommen, läßt es - im Gegenteil - als sachge- recht erscheinen, eine Berücksichtigung der beiderseitigen Ansprüche allein dem Zugewinnausgleich vorzubehalten. b) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün- den als richtig. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob die Klägerin nach den mit ihrem ersten Ehemann getroffenen Abreden noch in der Lage ist, dem Be- klagten Miteigentum an dem - inzwischen ihrem ersten Ehemann übereigne- ten - Grundstück zu verschaffen. Ein etwaiges Unvermögen der Klägerin zur Verschaffung des dem Beklagten zugesagten Miteigentums wäre von der Klä- gerin jedenfalls zu vertreten und ließe bereits entstandene Rechte des Be- klagten aus der notariellen Vereinbarung jedenfalls nicht ersatzlos entfallen, es - 7 - würde vielmehr einen Ersatzanspruch des Beklagten nach Maßgabe der §§ 280, 325 BGB begründen. 3. Das Berufungsurteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der Se- nat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Der Sachverhalt ist, soweit für die von der Klägerin gestellten Anträge von Be- deutung, unstreitig; weitere tatsächliche Feststellungen sind weder zu erwarten noch erforderlich. Die von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Anträge sind mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da, worauf das Oberlan- desgericht mit Recht hinweist, die Übertragung des Grundeigentums auf den ersten Ehemann der Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit genommen hat, eine Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf sich zu bewirken. Im übri- gen ist die Klage unbegründet. Die Scheidung der Ehe der Parteien hat für sich allein nicht zu einem Wegfall der mit der notariellen Vereinbarung begründeten Rechte des Beklagten geführt. Diese Rechte sind auch durch die zwischenzeit- liche Veräußerung des Grundstücks nicht ersatzlos erloschen. Die Klage war daher auch in Ansehung des Feststellungsbegehrens der Klägerin abzuweisen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina