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Entscheidung

5 StR 393/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 393/01 (alt: 5 StR 268/99) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. No- vember 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten S und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Januar 2001 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision, die Staatskasse diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (NStZ 2000, 596) den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in elf Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheits- strafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsan- waltschaft Revision eingelegt, wobei der Generalbundesanwalt die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung des Landgerichts zeigen keinen Rechtsfehler auf. a) Das Landgericht hat zwar zutreffend bei sämtlichen Taten des An- geklagten das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Bestech- - 4 - lichkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht (vgl. BGHR StGB § 335 Abs. 2 Nr. 2 Annahme, fortgesetzte 1). Damit war es jedoch nicht gehindert, im Ein- zelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu ent- nehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2). Die Annahme eines minder schweren Falles bei Vorliegen eines Regelbeispiels kommt allerdings nur in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGH aaO). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in sechs Fällen angenommen und dies neben einer ganzen Reihe angeführter Milde- rungsgesichtspunkte damit begründet, daß den weitergegebenen Daten der Geheimnischarakter fehle. In diesen Fällen erschöpfte sich das Handeln des Angeklagten jeweils in der bloßen Überlassung von Wohnanschriften. Sol- che Daten sind Gegenstand einer einfachen Melderegisterauskunft, die ge- mäß § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (BGH NStZ 2000, 596, 597). Ein etwaiger Eingriff in das Recht der Betroffe- nen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ff.) läge allenfalls auf unterster Ebene. Dies hat das Landgericht erkennbar auch so gewichtet. Damit hat es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – den Schutzzweck der Datensicherung und Datenkontrolle erkannt und in die er- forderliche Gesamtabwägung einbezogen. b) Die festgesetzte Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung stand. Ins- besondere durfte das Landgericht den zeitlichen und situativen Zusammen- hang der Taten auch vor dem Hintergrund des Regelbeispiels nach § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigen. 2. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall bei den Taten abgelehnt, in denen die übermittelten Informationen über die bloße Weiter- - 5 - gabe von Anschriften hinausgingen und Geheimnischarakter hatten. Die da- bei vorgenommene Differenzierung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen, weil der Grad der Dienstpflichtverletzung, der sich in der Vertrau- lichkeit der weitergegebenen Daten widerspiegelt, bei der Strafzumessung ganz entscheidend zu berücksichtigen ist. Im übrigen läßt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das landgerichtliche Urteil bei der Strafrahmenwahl die erforderliche Gesamtwürdigung erkennen. Es berück- sichtigt insbesondere umfänglich die Folgen der Straftat in ihrer Wirkung auf den Angeklagten. Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum