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Entscheidung

II ZR 89/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 89/01 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja § 13 GenG; § 9 Abs. 2 GmbHG a) Die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft haften für deren Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Vor-GmbH für die Verbindlichkeiten dieser Ge- sellschaft. b) Der Verlustdeckungsanspruch verjährt entsprechend § 9 Abs. 2 GmbHG in fünf Jahren. BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 89/01 - OLG Dresden - 2 - LG Görlitz - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Dresden vom 26. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der V. Handelsgenossenschaft e.G. i.G., G. (i.f.: Gemeinschuldnerin), macht gegen den beklagten Gründungsgenossen einen Verlustdeckungsanspruch geltend. Dieser beteiligte sich an der mit Statut vom 11. Juli 1993 errichteten Gemeinschuldnerin, deren Zweck in der Förderung der im Bereich Verwaltung, Errichtung und Renovierung von Immobilien tätigen Mitglieder bestand. Die Geschäftsanteile der Genossen betrugen je DM 1.000,00, die Nachschußpflicht war auf eine Haftsumme in gleicher Höhe beschränkt. Die Gemeinschuldnerin nahm am 1. August 1993 ihre Geschäftstätigkeit auf; am 31. Mai 1994 wurde, - 4 - bei einer bestehenden Überschuldung von DM 891.307,18, das Gesamtvoll- streckungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet, ohne daß es zu einer Eintra- gung in das Genossenschaftsregister gekommen war. Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten anteiligen Ausgleich in Höhe von DM 23.758,53 für die bei der Gemeinschuldnerin angefallenen Ver- luste. Der Beklagte wendet sich gegen die Übertragung der Grundsätze der Haftung in der Vor-GmbH auf die Vor-Genossenschaft und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Innenhaftungsanspruch der Gemeinschuldnerin wegen eingetretener Ver- jährung und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ihrer Gläubiger als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg, weil ein dem Hauptantrag zugrundelie- gender Anspruch jedenfalls verjährt und die Klägerin nicht befugt ist, die mit dem Hilfsantrag verfolgten Ansprüche geltend zu machen. I. Das Berufungsgericht (NZG 2001, 947) nimmt einen gegen den Be- klagten gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Höhe an. Die sich aus §§ 2, 23 GenG ergebende Haftungsbeschränkung auf den Geschäftsanteil greife mangels Eintragung nicht Platz; für die Vor-Genossenschaft könne insoweit nichts anderes gelten als für die - 5 - Vor-GmbH oder die Vor-AG. Dieser Anspruch sei jedoch analog § 159 Abs. 1 HGB verjährt. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Klägerin Ansprüche der Gläubiger nicht geltend machen könne. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings zunächst ei- nen Verlustdeckungsanspruch gegen den Beklagten an; insbesondere trifft es zu, daß es mangels Eintragung (§ 13 GenG) nicht zu der sich aus §§ 2, 23 GenG ergebenden Haftungsbeschränkung kommen konnte (vgl. BGHZ 20, 281, 285 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Senat für das Recht der GmbH entwickelte Innenhaftung (BGHZ 134, 333; zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2001 - II ZR 249/99, ZIP 2001, 789) auf die - von der körperschaftli- chen Struktur her insoweit vergleichbare - Vor-Genossenschaft übertragen (siehe hierzu Senat BGHZ 17, 385). Diesem Konzept einer grundsätzlich be- stehenden anteiligen, aber unbeschränkten Innenhaftung der - wie hier festge- stellt - mit der Geschäftsaufnahme einverstandenen Vorgesellschafter und Mit- glieder der Vorgenossenschaft haben sich das Bundesarbeitsgericht (siehe etwa BAGE 86, 38), das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 85, 192; 85, 200) und der Bundesfinanzhof (vgl. BFHE 185, 356) angeschlossen. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verjäh- rung eines Innenhaftungsanspruchs. Entgegen der Ansicht des Berufungsge- richts ergibt diese sich zwar nicht aus einer analogen Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB, sondern des § 9 Abs. 2 GmbHG; die Anwendung beider Vor- schriften führt jedoch unter den gegebenen Umständen zu keinen sachlichen Unterschieden. - 6 - a) Auch der Verlustdeckungsanspruch aus § 9 Abs. 2 GmbHG verjährt in fünf Jahren. Auszugehen ist von dem vom Senat in der Entscheidung vom 27. Januar 1997 (BGHZ 134, 333) entwickelten Haftungsmodell einer einheitli- chen anteiligen unbeschränkten Innenhaftung der mit der Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit einverstandenen Gründer für sämtliche Anlaufsverluste der Vor-Gesellschaft, das gekennzeichnet ist durch den Haftungsgleichlauf vor und nach Registereintragung und bei dem der Verlustdeckungsanspruch in der Entwicklungsstufe der Vor-Gesellschaft das gleichwertige Äquivalent zur Un- terbilanzhaftung darstellt (aaO 337 ff.). Die Revision argumentiert, bei der Un- terbilanzhaftung gehe es um den Ausgleich der Differenz zwischen Stammka- pital und Wert des Gesellschaftsvermögens im Eintragungszeitpunkt, während die Verlustdeckungshaftung nicht der Aufbringung oder Erhaltung des Nennka- pitals diene, sondern auf dem allgemeinen Grundsatz des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts beruhe, daß derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen ein Geschäft betreibe, für die daraus entstehenden Verpflichtungen hafte. Damit verkennt die Revision diese Gemeinsamkeit. Die einheitliche Gründerhaftung basiert letztlich auf den gleichen, der jeweiligen Gründerphase angepaßten Anspruchsvoraussetzungen und führt aufgrund des weitgehenden Gleichlaufes von Verlustdeckungshaftung und Unterbilanzhaf- tung in beiden Fällen zur analogen Anwendung von § 9 Abs. 2 GmbHG für die Verjährung. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Unterbilanzhaftung hat der Senat bereits ausdrücklich bejaht (BGHZ 105, 300); für die Verjährung des Verlustdeckungsanspruchs kann nichts anderes gelten. Schließlich führt die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 202 Abs. 1 BGB zu einer Hemmung der Verjährung des von der Klägerin erhobenen Anspruches. Auf- - 7 - grund der Ausgestaltung der Haftung des Beklagten als Innenhaftung gegen- über der Gemeinschuldnerin ist diese Gläubigerin des Verlustdeckungsanspru- ches, so daß der Gedanke des § 202 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht greift. b) Das Scheitern der Eintragung der Gemeinschuldnerin stand späte- stens fest, als am 31. Mai 1994 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Klägerin am 10. Juni 1994 zur Verwalterin bestellt wurde. Da die Klage erst im April 2000 erhoben wurde, ist der eingeklagte Unterdeckungsanspruch in jedem Fall verjährt, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, auf welchen dieser beiden Zeitpunkte es ankommt. 3. Das auf eine Außenhaftungsforderung gestützte Hilfsbegehren bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Klägerin als Gesamtvollstreckungsver- walterin die Befugnis fehlt, Ansprüche der Gläubiger gegen die Gesellschafter oder - 8 - Genossen, die sich aus der Fortsetzung der Geschäfte der Gesellschaft oder Genossenschaft nach der Aufgabe oder dem Scheitern der Eintragungsabsicht ergeben (zu diesem Anspruch vgl. BAG und BFH, jeweils aaO), gegen diese geltend zu machen. Röhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer