Entscheidung
5 StR 488/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 488/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 29. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zwar hat der Senat durchgreifende Bedenken, daß die Strafkammer bei der Tat zum Nachteil des Bruders E das weitere Mordmerkmal “niedrige Be- weggründe” angenommen hat, da die diesbezüglichen Erwägungen auf blos- sen Vermutungen beruhen. Wären die Indizien insoweit aussagekräftig, hätte das Vorliegen niedriger Beweggründe zudem deshalb verneint werden müssen, weil eine entsprechende Gesinnung nicht ausschließbar als Aus- fluß der paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zu bewerten gewesen wäre. Aber auch wenn das Landgericht bei Versagung der Strafmilderung aus- drücklich auf das Vorliegen zweier Mordmerkmale hingewiesen hat, schließt der Senat angesichts der im einzelnen dargelegten erheblich schulderhö- henden Umstände dieser letzten Tat aus, daß die Strafkammer bei Wegfall des zweiten Mordmerkmals die Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorge- nommen und eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt hätte. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Dimension aller der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Ver- brechen ist auch die vom Landgericht getroffene Feststellung der besonde- ren Schuldschwere im Sinne des § 57b StGB mehr als naheliegend und - 3 - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Septem- ber 2001 – 2 StR 380/01). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal