Entscheidung
2 StR 526/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 526/01 vom 9. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 31. Dezember 2001 ist gegen- standslos. Gründe: Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko- stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. zu gewähren, ist als An- trag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin S. bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2001 zum Bei- stand der Nebenklägerin bestellt worden ist. - 3 - Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili- ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi- onshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2001 - 2 StR 476/00). Jähnke Detter Bode Otten Elf