Entscheidung
4 StR 526/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 28. Mai 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 28. August 2001 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich- nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgrün- de verhängte Einzelfreiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Ver- säumung der Frist kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 2. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung (...) im Falle II. 1 der Urteilsgründe nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben über die an der Tat beteiligten Personen und darüber hinaus zur Dortmunder Drogenszene gemacht hat (UA S. 19). Inso- weit hat das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Es hat jedoch nicht ge- prüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milde- rungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; Fran- ke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 15). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes Geständnis, Unbestraftheit, Drogenabhängigkeit) kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Vorausset- zungen eines minder schweren Falles bejaht und in Anwen- dung dieses herabgesetzten Strafrahmens in dem Fall II. 1 ei- - 4 - ne mildere Einzelstrafe festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 19. November 1996 - 1 StR 662/96). Die Aufhebung der Einzelstrafe als Einsatzstrafe erfaßt auch die Gesamtstrafe." Dem kann sich der Senat nicht verschließen. 3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da im übrigen die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible