Entscheidung
AK 6/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 6/02 vom 22. Januar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias alias wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesge- richt Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 5. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 93/2001) in Untersuchungs- haft. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 2001 die Fortdauer der Un- tersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten bestehenden Tatverdacht nimmt der Senat auf diese Ent- scheidung Bezug. Er ist danach dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitangeschuldigten B. und S. ab Herbst 2000 im Raum Frank- furt/Main zu einem nach außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Ver- band zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entsprechen- der Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist und mit einzelnen dieser Gruppierungen bzw. deren Mitgliedern zusammenwirkt, um in Umsetzung des von ihnen propagierten ”heiligen Krieges (Djihad)” in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte, - 3 - insbesondere Sprengstoffanschläge zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB). Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverändert fort. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als deren Vollzug erreicht werden. Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main erhoben. Die dem Angeschul- digten gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und den erheblichen Übersetzungsbedarf seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Das Oberlandesge- richt hat mitgeteilt, daß im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Haupt- verhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu- chungshaft nicht außer Verhältnis zu der im Falle einer Verurteilung zu erwar- tenden Freiheitsstrafe. Tolksdorf Rissing-van Saan Becker