Entscheidung
IX ZB 129/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 129/01 vom 24. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 24. Januar 2002 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 244,86 DM (125,19 EUR), vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nach § 567 Abs. 4 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, welche im Streitfall anwendbar ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S 1887, 1907 f), eine Beschwerde nicht zulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen ei- ner Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist. - 3 - Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, die von ihm angekün- digte Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Über deren Zulässigkeit wird das angerufene Gericht zu entscheiden haben; eine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs besteht insoweit nicht. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser