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Entscheidung

BLw 35/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/01 vom 31. Januar 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh- renamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. September 2001 der Antragstellerin zugestellten Beschluß des Senats für Landwirt- schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch etwa entstan- dene außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 26.303,51 Ä. Gründe: I. Die Antragstellerin macht einen Abfindungsanspruch gegen die An- tragsgegnerin nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs verneint, weil die Antragstellerin nicht vor der Auflösung der Antragsgegnerin aus dieser ausgeschieden sei. Im Be- schwerdeverfahren hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch - 3 - daraufhin auf § 42 Abs. 1 i.V.m. § 44 LwAnpG gestützt. Die Antragsgegnerin hat einen solchen Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, jedoch eingewandt, an der Verteilung ihres Vermögens gehindert zu sein, bis dessen tatsächliche Höhe feststehe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu- rückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Zahlungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Antragstellerin verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994, BLw 103/93, WM 1994, 1765 f, ab- gewichen, übersieht sie, daß das Beschwerdegericht keinen dieser Entschei- dung entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil, die ange- fochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluß und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei, wie die Antragstellerin meint, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Rechtsfehler macht - für sich ge- nommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtspre- chung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328). - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer- deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor- aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü- che der Antragstellerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hier- von nicht berührt. Wenzel Krüger Klein