Leitsatz
KZR 3/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 3/01 Verkündet am: 5. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: ja BGHR: ja GWB §§ 1, 14, 22 Abs. 1 Satz 1 Jugendnachtfahrten a) Kann erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und durch die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite eine am Markt nachgefragte Leistung erbracht werden, ist § 1 GWB nicht betroffen. b) Subventioniert eine politische Gemeinde bestimmte Fahrten mit Taxen oder Mietwagen durch Gewährung eines Zuschusses, verstößt sie nicht gegen das Preisbindungsverbot, wenn sie einen Rahmenvertrag mit dem Lei- stungserbringer schließt, durch den sich dieser verpflichtet, Fahrgäste zu ei- nem bestimmten Tarif zu befördern. BGH, Urteil vom 5. Februar 2002 - KZR 3/01 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende GmbH betreibt in Kiel ein Unternehmen, das Beförde- rungsleistungen durch insgesamt 92 Mietwagen anbietet, von denen nur fünf bis zehn Fahrzeuge ihr selbst gehören. In der beklagten Taxigenossenschaft sind eine Reihe von selbständigen Taxi-Unternehmern mit insgesamt 160 Taxen zusammengeschlossen. In Kiel gibt es rund 230 Taxen und 160 Mietwagen. Für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel, einschließlich einiger Randgemeinden, ist die Höhe des Beförderungsent- gelts durch Verordnung festgelegt worden. - 4 - Einige Umlandgemeinden der Landeshauptstadt verfolgen das Ziel, be- stimmten Personengruppen - vornehmlich geht es um Jugendliche und Frau- en - nachts die sichere, angst- und gewaltfreie Rückkehr von Kiel an ihren Wohnort zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind verschiedene Verträge mit der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten" geschlossen worden, der neben den Parteien mehrere ähnliche Organisationen angehören. Gemeinsam ist die- sen Verträgen, daß die Gemeinden einen Zuschuß für derartige Heimfahrten mit Mietwagen oder Taxen gewähren, wobei die Unternehmen den Fahrpreis nicht frei aushandeln können, sondern die Beförderung zu dem "ortsüblichen" Preis oder dem für das Stadtgebiet Kiel geltenden Tarif durchzuführen haben. Der Fahrgast, der die Beförderung telefonisch bei den Zentralen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu bestellen hat, hat dabei jeweils nur seinen Ei- genanteil an den Taxi-/Mietwagenunternehmer zu zahlen, während der Zu- schuß zentral von der Arbeitsgemeinschaft mit der Gemeinde abgerechnet und dann an das jeweils tätig gewordene Unternehmen weitergeleitet wird. Nachdem die Parteien in dieser Weise seit längerer Zeit bei mehreren Umlandgemeinden in der Organisation von Jugend- und Frauennachtfahrten zusammengearbeitet hatten, kam es im Sommer 1999 zu Gesprächen mit der Gemeinde S., die einen entsprechenden Vertrag für Nachtfahrten an Wochenenden mit Mitgliedern der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahr- ten" schließen wollte. In diesem Zusammenhang wurden auch Entwürfe für ei- nen Vertrag der Gemeinde S. mit der Beklagten über Nachtfahrten er- stellt. Dies nahm die Klägerin, deren Mitarbeiter H. als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen hatte, unter dem 1. Juni 1999 zum Anlaß, von der Beklagten die Unterzeichnung einer strafbe- wehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung zu fordern, der in Aus- - 5 - sicht genommene Vertrag sei kartellrechtswidrig. In Aufbau und Inhalt ent- sprach er weitgehend dem Muster der von der Arbeitsgemeinschaft früher ge- schlossenen Verträge: Die Beklagte verpflichtete sich, Jugend- und Frauen- nachtfahrten unter Anwendung des für das Stadtgebiet Kiel vorgeschriebenen Tarifs für bestimmte mit einem Berechtigungsausweis ausgestattete Bewohner der Gemeinde S. von Kiel nach Hause durchzuführen; der Fahrer hatte nur den jeweiligen Eigenanteil zu kassieren, während der pauschale Zuschuß der Ge- meinde von 15,-- DM über die Beklagte zentral abgerechnet werden sollte. Für den Fall eines Vertragsverstoßes hatte der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 500,-- DM zu zahlen. § 13 Abs. 2 des Entwurfs enthält nähere Bestimmun- gen darüber, was als Vertragsverstoß der Beklagten anzusehen ist; u.a. ge- nannt ist die wiederholte Verweigerung des Transports von Berechtigten. Nach Absatz 3 aaO hatte die Beklagte die ihr angeschlossenen Unternehmen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages einschließlich der vorgesehenen Sank- tion zu unterrichten. Ob es später zu einem Vertragsschluß zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten oder anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gekom- men ist, ist offen geblieben. Da die Beklagte die Abgabe der genannten Erklärung verweigert hat, hat die Klägerin vorbeugende Unterlassungsklage erhoben und dies damit begrün- det, die Beklagte ziele darauf ab, für Fahrten im nicht tarifgebundenen Außen- bereich der Landeshauptstadt Kiel feste Preise zu vereinbaren und diese Ab- reden auch bei ihren Mitgliedern durchzusetzen. Die Beklagte ist dem im ein- zelnen entgegengetreten und hat der Klägerin außerdem vorgehalten, sie ver- halte sich widersprüchlich, weil sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für - 6 - Frauennachtfahrten eben die Maßnahmen ergreife, die sie ihr, der Beklagten, nunmehr als Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen untersagen lassen wolle. Hilfsweise hat sie deswegen Widerklage mit dem Ziel erhoben, der Klägerin das entsprechende Vorgehen verbieten zu lassen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist die Klage, auch soweit die Klägerin die Beteiligung der Beklagten an Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und des Universitätsklinikums Kiel zur Begründung ihrer Anträge angeführt hat, erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der gel- tend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach kartellrechtlichen Bestim- mungen noch nach § 1 UWG zu. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar eine Empfehlung i.S. von § 22 GWB an ihre Genossen erteilt, diese führe aber des- wegen nicht zu einer Umgehung des Kartellverbots nach § 1 GWB, weil die Verhaltensweise der Beklagten keine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge habe. Erst die von der Beklagten entwickelten Aktivitäten hätten nämlich deren Mitgliedern überhaupt den Markt für die selbständige Durchführung von Ju- gend- und Frauennachtfahrten geschaffen, weil keiner der Taxiunternehmer allein imstande sei, das von den Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Kiel verfolgte Projekt einer angst- und gewaltfreien sowie sicheren Rückkehr des berechtigten Personenkreises an seinen Wohnort zu verwirklichen. Auf die - 7 - Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Patiententransporte für die Universitätskliniken könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil - abgesehen von der mangelnden Substantiierung des Vortrages - es sich bei diesen Fahrten entweder um Son- derlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG oder aber um tarifgebundenen in- nerstädtischen Verkehr handele. II. Dies hält den Revisionsangriffen der Klägerin stand. 1. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Be- klagte durch die vorgesehene Gestaltung des Vertrages über Jugend- und Frauennachtfahrten nach S. gegen § 21 Abs. 2 GWB verstoße. Die Be- klagte, die nach § 13 des Vertragsentwurfs über dessen Inhalt und die dort vorgesehenen Sanktionen die einzelnen Genossen zu unterrichten hat, droht ihren Mitgliedern damit keine Nachteile i.S. von § 21 Abs. 2 GWB an. Denn - anders als dies teilweise in den von der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Verträgen geregelt ist - ist Schuldner der vorgesehenen Vertragsstrafe nicht der einzelne Taxiunternehmer, der etwa anders abrechnet, als dies der Vertrag vorsieht, oder der sich weigert, eine berechtigte Person an ihren Wohnort zu befördern, sondern die beklagte Taxigenossenschaft als Vertragspartnerin der Gemeinde S. selbst. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertragsentwurfs, auch die Klägerin selbst hat ihn, wie ihre Ausführungen in der Klageschrift zeigen, in diesem Sinn richtig verstanden. Die Unterrichtung der Mitglieder hat deswegen allein den Sinn, dem einzelnen Taxiunternehmer vor Augen zu führen, daß die Genossenschaft, der er angehört, u.U. mit nach- teiligen Folgen seines Verhaltens belastet wird. - 8 - Im übrigen ist für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GWB auch deswegen kein Raum, weil die Beklagte keine Handhabe hat, ihre Mitglieder zu einer Teilnahme an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu zwingen. Jeder Taxigenosse entscheidet vielmehr völlig frei darüber, ob er einen ihm von der Zentrale angetragenen Beförderungsauftrag nach diesem Programm ausführen möchte oder nicht. Wird er etwa von einer berechtigten Person unmittelbar be- auftragt, ist er nicht gehindert, die Fahrt zu dem ihm angemessen erscheinen- den Preis durchzuführen, weil insofern ein Tarifzwang wie im Gebiet der Lan- deshauptstadt Kiel nicht besteht. Die bloße Mitgliedschaft eines Taxiunternehmers in der Beklagten zwingt ihn auch nicht faktisch, jede ihm seitens der Beklagten im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten angetragene Fahrt durchzuführen. Gegenteiliges ist in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch festge- stellt worden; angesichts der großen Zahl der von der Beklagten über ihre Funkzentrale geleiteten Fahrzeuge ist vielmehr davon auszugehen, daß sich jeweils Unternehmer in ausreichender Zahl bereit finden, berechtigte Personen zu den festen Bedingungen zu befördern, selbst wenn einzelne Genossen das ihnen angetragene Angebot nicht annehmen. 2. Der von dem Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung, das von der Beklagten in Aussicht genom- mene Verhalten verstoße gegen das Preisbindungsverbot (§ 14 GWB), folgt der Senat nicht. - 9 - a) Soweit die Beklagte im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauen- nachtfahrten die Bitte eines berechtigten Fahrgastes um Beförderung von Kiel nach S. entgegennimmt und dieselbe an die ihr angeschlossenen Taxi- unternehmen weiterleitet, übermittelt sie lediglich das Angebot des Fahrgastes auf Abschluß eines Beförderungsvertrages zu festgelegten Bedingungen. Sie wird dabei nicht, wie das Bundeskartellamt angenommen hat, als Partei eines als Erstvertrag i.S. von § 14 GWB einzuordnenden "Vermittlungsvertrages" tätig. Vertragliche Beziehungen bestehen vielmehr in diesem Zusammenhang ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer, der - wie oben ausgeführt - in seiner Entscheidung frei ist, ob er das ihm angetragene Angebot einer Beförderung zu feststehenden Bedingungen annehmen oder ob er - was gerade bei Nachtfahrten an Wochenenden ihm vorteilhafter erschei- nen kann - lieber Beförderungsaufträge in größerer Zahl im innerstädtischen Bereich ausführen will. Als Erstvertrag, der die Preisbindungsabrede enthält, kommt danach al- lein der zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten ausgehandelte Vertrag in Betracht. Er bindet - seinen Abschluß unterstellt - ausschließlich diese beiden Vertragspartner, und zwar die Beklagte - soweit es um ihre Funk- tion als Betreiberin der Funkvermittlung angeht - allein insoweit, als sie ihre Taxigenossen über den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen Ver- trag sowie über einzelne auf seiner Grundlage geäußerte Beförderungswün- sche zu informieren hat. In dieser Übermittlung von Beförderungsaufträgen zu feststehenden Bedingungen liegt kein Zweitvertrag, im Rahmen dessen die Beklagte die mit der Gemeinde S. vereinbarten Preise, wie dies für das Ein- greifen des Preisbindungsverbots nach § 14 GWB erforderlich wäre, weiterge- ben würde. Denn die einzelnen Taxigenossen sind - wie oben ausgeführt - we- - 10 - der rechtlich noch faktisch verpflichtet, sich an dem Projekt Jugend- und Frau- ennachtfahrten zu beteiligen, so daß es an einer Bindung des einzelnen Unter- nehmers fehlt, zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen eine Fahrt nach S. auszuführen. b) Soweit die Beklagte, wie sie im Verfahren vor dem Landgericht be- hauptet hat, Beförderungen von berechtigten Personen in dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten auch mit den wenigen ihr selbst gehörenden Taxen durchführen würde, ist sie im Verhältnis zu den Fahrgästen zwar durch den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen (Erst-)Vertrag gebun- den. Auch hierin liegt indessen kein Verstoß gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB. Denn insofern handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die die Gemeinde S. - zugleich im Interesse der in das Projekt einbezo- genen potentiellen Fahrgäste handelnd - als Nachfrager der Beförderungslei- stung schließt. Die Gemeinde, die einen nicht unerheblichen Zuschuß aus ö f- fentlichen Mitteln leistet, um bestimmten Bewohnern an Wochenenden nachts eine sichere Heimkehr zu ermöglichen, hat - ähnlich wie eine Ersatzkasse, die Rahmenvereinbarungen mit Leistungserbringern schließt, um die ihr anver- trauten Mittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen (vgl. Sen.Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 490 f. - Zahnersatz aus Manila) - ein berech- tigtes Interesse daran, daß diese Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Wenn sie einerseits Mitnahmeeffekte der Beförderungsunternehmen vermei- den, zugleich aber einen Anreiz schaffen will, daß grundsätzlich jeder Beförde- rungswunsch einer Person mit Berechtigungsausweis erfüllt wird, ist sie auf die Vereinbarung eines festen Preises für die Beförderung, der teilweise als Zu- schuß von ihr, im übrigen von dem berechtigten Fahrgast getragen wird, ange- wiesen. - 11 - 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.6.1987 - KZR 12/86, WuW/E 2411 f. - Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze) - angenommen, die Be- klagte erteile ihren Mitgliedern Empfehlungen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB, wenn sie in Erfüllung der in § 13 des Vertragsentwurfs niedergelegten Informa- tionspflicht die wesentlichen Einzelheiten des Vertrags über die Durchführung von Jugend- und Frauennachtfahrten mitteile. Richtig ist auch, daß diese Un- terrichtung bezweckt, die an dem Projekt teilnehmenden Genossen zu einem gleichförmigen Verhalten zu veranlassen. Denn nach den Vorstellungen der Vertragschließenden kann das Ziel, bestimmte Personen aus der Gemeinde S. am Wochenende nachts sicher von Kiel an ihren Wohnort zurückzu- bringen, nur erreicht werden, wenn einerseits die Beförderungen von der Kommune subventioniert werden und der Preis insgesamt eine bestimmte Hö- he nicht überschreitet und wenn andererseits durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gewährleistet ist, daß die betreffenden Personen binnen angemessener Frist befördert werden. Dieses Ziel wird dadurch verwirklicht, daß die - freiwillig - an dem Projekt teilnehmenden Mitglieder der Beklagten von dem Recht freier Preisgestaltung keinen Gebrauch machen, sich zunächst mit dem von dem Fahrgast entrichteten Eigenanteil begnügen und wegen der Differenz auf die Auskehrung des von der Gemeinde S. an die Beklagte auf dem Wege der zentralen Abrechnung geleisteten Zuschußbetrages warten. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Empfehlung nicht auf die Umgehung des Kartellverbots gerichtet. Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB verbotene Umgehungsempfehlung liegt nur dann vor, wenn alle objektiven Tat- bestandsmerkmale der umgangenen Norm erfüllt sind (vgl. Bechtold, GWB, - 12 - 2. Aufl., § 22 Rdn. 5; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 22 Rdn. 2; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, weil das von der Beklagten empfohlene gleichförmige Verhalten der Taxigenossen nicht - wie die Klägerin meint - nach dem in die- sem Zusammenhang allein in Betracht kommenden § 1 GWB verboten wäre. Denn das durch die von der Klägerin beanstandete Empfehlung bezweckte gleichförmige Verhalten der im Wettbewerb untereinander stehenden einzel- nen Taxiunternehmer führt nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, sondern eröffnet im Gegenteil überhaupt erst einen Markt für Jugend- und Frauennachtfahrten. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Gedanken hergelei- tet, daß es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten am Markt diese Hinderungsgründe entfallen. Dieser für eine Bietergemeinschaft mehre- rer Bauunternehmen von dem Senat entwickelte Arbeitsgemeinschaftsgedanke (Sen.Urt. v. 13.12.1983 - KRB 3/83, WuW/E 2050 - Bauvorhaben Schramberg; ferner [abgelehnt für die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten] Sen.Beschl. v. 11.12.1997 - KVR 7/96, BGHZ 137, 297, 310 = WuW/E DE-R 17, 22 - Europapokalheimspiele; vgl. dazu Zimmer in Immenga/ Mestmäcker aaO § 1 Rdn. 366 ff., 369; Hootz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., § 1 Rdn. 147 ff., 149; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 309 je m.w.N.) beansprucht Geltung auch in weiteren Fällen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und die Bün- delung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens - 13 - gegenüber der anderen Seite überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts ist diese Voraussetzung hinsichtlich des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten erfüllt. Anders als in der Gemeinde F., für die wegen des Vorhandenseins eines ortsansässigen, rund um die Uhr erreichbaren Taxi- unternehmers eine Sondersituation besteht, können die Jugend- und Frauen- nachtfahrten von Kiel in die jeweiligen Umlandgemeinden nicht von den einzel- nen Unternehmen sichergestellt werden. Das ergibt sich zwingend schon dar- aus, daß in dem in Frage stehenden Zeitabschnitt zahlreiche berechtigte Per- sonen zu verschiedenen Zielen befördert werden wollen und deswegen nicht nur eine ausreichende Kapazität an Fahrzeugen bereitgehalten werden, son- dern auch eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet sein muß, an die sich die Fahrgäste wenden können. Nur wenn diese innerhalb kurzer Zeit individuell von Kiel aus an ihren Wohnort befördert werden können, wird das von den Vertretungen der Umlandgemeinden verfolgte Ziel erreicht, besonders gefähr- deten Personen eine sichere Heimkehr an ihren Wohnort zu ermöglichen. Kann der Vertragspartner der jeweiligen Umlandgemeinde dies nicht gewähr- leisten, besteht die auf der Hand liegende Gefahr, daß die Rückfahrt auf unsi- cherem Wege - sei es durch Bildung von Fahrgemeinschaften, in denen junge, unerfahrene und u.U. leichtsinnige oder nicht fahrtüchtige Personen die Beför- derung übernehmen, sei es durch Reisen per Anhalter - angetreten wird. Der berechtigte Personenkreis würde auf der anderen Seite nach den getroffenen Feststellungen aber zu den normalen Preisen einen Mietwagen oder ein Taxi für die Heimfahrt regelmäßig nicht benutzen, so daß sich die Umlandgemei n- den aus Gründen der Fürsorge für diesen Personenkreis dazu entschlossen - 14 - haben, durch die Gewährung eines Zuschusses aus Haushaltsmitteln die für den einzelnen Fahrgast entstehenden Kosten zu senken und dadurch einen Anreiz zu schaffen, den von der Beklagten oder Mitgliedern der Arbeitsgemein- schaft Frauennachtfahrten angebotenen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Daß im Rahmen dieses Projekts andererseits die Unternehmer, die sich mit ihren Fahrzeugen an den Jugend- und Frauennachtfahrten beteiligen, eine fe- ste, dem innerstädtischen Tarif folgende Vergütung erhalten und daß die be- klagte Taxigenossenschaft die Abrechnung für alle beteiligten Unternehmen zentral vornimmt, ist der Preis dafür, daß überhaupt eine hinreichend große Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung steht, um das Ziel der Jugend- und Frau- ennachtfahrten zu erreichen. Die Klägerin, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft Frauen- nachtfahrten vergleichbare Verträge mit Kieler Umlandgemeinden geschlossen hat, hat nicht in substantiierter Weise vorgetragen, daß Jugend- und Frauen- nachtfahrten in anderer Weise organisiert werden könnten und daß es deswe- gen auch ohne die von ihr bekämpfte Vorgehensweise einen auch Einzelunter- nehmen des Beförderungsgewerbes offen stehenden Markt für diesen Verkehr gäbe. Bei ihrer Argumentation, einziger Zweck des beanstandeten Verhaltens der Beklagten sei es, die Preisgestaltungsfreiheit der einzelnen ihr ange- schlossenen Taxiunternehmer zu beschränken, läßt die Revision im übrigen außer acht, daß es - außerhalb des mit den Umlandgemeinden vereinbarten Projekts - jedem Mitglied der Beklagten, ihr selbst und allen von ihr betreuten Mietwagenunternehmen unbenommen bleibt, Nachtfahrten in das Umland der Landeshauptstadt Kiel zu Preisen durchzuführen, die unter dem von der Be- klagten vorgesehenen städtischen Tarif liegen. Daß dies zu wirtschaftlich ver- nünftigen Bedingungen geschehen kann und dementsprechend eine hinrei- - 15 - chend große Beförderungskapazität bereitstünde, um die von den Umlandge- meinden verfolgten Ziele zu erreichen, hat die Klägerin allerdings nicht darge- legt. 4. Die Revision geht fehl, wenn sie das Unterlassungsbegehren auf die Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Universitätskliniken stützen will. Nach dem der Entscheidung zugrun- dezulegenden Sachverhalt handelt es sich in dem zweiten Fall um tarifgebun- denen innerstädtischen Verkehr. Schon vom Ansatz her kann deswegen das Klagebegehren nicht begründet sein, welches allein Beförderungen betrifft, die hinsichtlich der Preisgestaltung nicht reglementiert sind. Bei den Lotsentrans- porten handelt es sich um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG, der der Genehmigung durch den zuständigen Wirtschaftsminister unterliegt und der überhaupt nur sachgerecht durchgeführt werden kann, wenn die Bereit- stellung eines hinreichend großen Fahrzeugparks rund um die Uhr zu Pau- schalpreisen zwischen dem die Beförderungsleistungen nachfragenden Unter- nehmen und der die Transporte organisierenden Stelle fest vereinbart wird; einer freien Vereinbarung des Beförderungsentgelts für die jeweiligen Fahrten ist ein solcher Verkehr schlechthin entzogen. 5. Mangels eines Verstoßes gegen Bestimmungen des GWB ist das Klagebegehren auch nicht nach § 1 UWG gerechtfertigt. Goette Ball Bornkamm Raum Meier-Beck