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Entscheidung

1 StR 8/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/02 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe ver- worfen, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päck- chen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. Bei einer solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordmerkmale der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes - Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem Vermögensdelikt (vgl. die Nach- weise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 -). - 3 - Für eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick auf die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschränkte Sub- sidiaritätsklausel jedoch kein Raum. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes mar- kiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischen Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem Tötungsdelikt zurück, wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Ver- öffentlichung in BGHSt bestimmt) - näher ausgeführt hat. Demnach war der im übrigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ange- klagten freie Schuldspruch zu ändern. Am Strafausspruch ändert sich trotz des Wegfalls der an sich tateinheitlich verwirkten Unterschlagung angesichts der ohnehin zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts. Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit