Entscheidung
2 StR 523/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 523/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß §§ 44-46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mainz vom 8. August 2001 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt bei im übrigen form- und fristgerecht begründeter Revision nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz m e h r f a c h e r Mahnung keine Aktenein- sicht gewährt wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2001 - 2 StR 481/01). - 3 - Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung der Rüge verhindert, muß die Rüge so genau mitgeteilt werden, wie dies ohne Akteneinsicht möglich ist und im übrigen muß der Beschwerde- führer darlegen, inwieweit er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. hierzu u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 7, 7 a, 7 b mit Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer hier nicht nachgekommen. Dies steht der Annahme ei- nes Ausnahmefalles entgegen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber insbesondere deshalb unzuläs- sig, weil die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurde. Der Verteidiger hat Fotokopien des angeforderten Sitzungsprotokolles durch den Senat am 7. Januar 2002 erhalten, sein Wiedereinsetzungsgesuch ist erst am 7. Februar 2002 beim Bundesgerichtshof eingegangen, mithin nicht innerhalb der Wochenfrist. Selbst wenn man auch in einem solchen Fall auf die Kenntnis des Angeklagten selbst abstellen würde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos, da das Gesuch keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthält, was aber Zulässigkeitsvoraussetzung ist und innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht werden muß (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, Wiederein- setzung von Amts wegen für die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu gewähren. - 4 - II. Der Senat merkt an, daß der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Kör- perverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung hat nicht zu entfallen. Nach der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241 StGB erfüllt und sie zugleich Mittel der in der entsprechenden Vorschrift vorausgesetzten Nötigung ist (vgl. u.a. BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu §§ 177, 178 StGB a.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F. mit weiteren Hinweisen zum Verhält- nis zu § 240 und zu § 253 StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113 StGB; bei Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urteil vom 21. Juni 1977 - 5 StR 310/77). Diese Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, da weder einfache noch gefährliche Körperverletzung eine entsprechende Drohung als Nöti- gungsmittel voraussetzen. Ein Zurücktreten der Bedrohung (oder keine Tatbestandsmäßigkeit: vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 454 = EzSt § 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen angenommen, in denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung d e s a n g e d r o h t en V e r b r e c h e n s zusammentrifft (vgl. hierzu u.a. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16; Bedenken bei Vorliegen nur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Bei den vorliegenden Taten ist aber kein Verbrechen gegeben, das zumindest versucht wurde; denn es handelt sich jeweils nur um Vergehen. In diesen Fällen wird der Unrechts- gehalt der Tat nicht erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die Körperverlet- - 5 - zungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, im Schuldspruch - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt. Dadurch, daß der Angeklagte in dem Fall, in dem er z w e i Frauen bedrohte, nicht wegen gleichartiger Idealkonkurrenz verurteilt wurde (vgl. hier- zu Eser a.a.O.), ist er nicht beschwert. Jähnke Bode Otten Rothfuß Fischer