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Entscheidung

3 StR 1/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/02 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta- de vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Das angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentie- ren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol- len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt - 2 - von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Er- gebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge- troffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - le- diglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstän- de so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Bei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht gefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, war- um ein Umstand in der Beweiswürdigung erörtert wird. Die Erörterung von Umständen, deren Unerheblichkeit für die Entscheidung am Ende in den Urteilsgründen selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf diese Weise ausgedehnte Urteilsgründe bergen nur die Gefahr, wider- sprüchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen