Entscheidung
AK 7/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 7/02 vom 20. Februar 2002 in dem Strafverfahren gegen alias: wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 20. Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun- desgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht Frankfurt/Main übertragen. Gründe: Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Unter- suchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 9. November 2001 jeweils die Fortdauer der Untersuchungs- haft angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbeste- henden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Entscheidungen Bezug. Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). - 3 - Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungs- haft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der General- bundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Ober- landesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Unter- suchungshaft ebenfalls für erforderlich hält, hat mitgeteilt, daß im Falle der Er- öffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Übersetzungs- aufwand seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in Haftsa- chen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersu- chungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Rissing-van Saan Winkler Becker