Entscheidung
XII ZR 10/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 10/00 vom 13. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird nicht angenommen. Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er- klärt. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstan- denen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegenein- ander aufgehoben. Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 Ä, danach 117.639 Ä. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). - 3 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die gel- tend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veran- lagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Ge- samtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990 II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162, 163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach § 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426 BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revisi- on nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der lang- jährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts be- stand, daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteu- ern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus gezahlt worden - 4 - sind, aber an ihn zurückfließen. Die Steuererstattungen stehen im Innenver- hältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Aus- gleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240). Hahne Weber-Monecke Wage- nitz Ahlt Vézina