Leitsatz
XII ZB 27/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/02 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; BGB § 140 analog Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landge- richts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde. BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - LG Darmstadt AG Groß-Gerau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Behandlung zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Kosten- festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch Beschluß vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Be- schluß richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Be- schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe. Dieser Begründung ist nicht zu folgen. Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Be- schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeß- - 3 - ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatt- haftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzu- deuten. Abgesehen davon, daß das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerde- gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daß Rechtsbe- schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck die- nenden Prozeßhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20). Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich of- fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein- gelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4). Hahne Sprick We- ber-Monecke Fuchs Ahlt