Entscheidung
2 StR 569/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 569/01 vom 22. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 20. März 2002 in der Sitzung vom 22. März 2002, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Gießen vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge- hoben, soweit der Angeklagte im Fall 15 der Anklage freigespro- chen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, dem zahlreiche Straftaten zur Last gelegt wurden, in vollem Umfang freigesprochen. Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Ge- neralbundesanwalt vertreten wird, richtet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 15 der Anklage. Sie hat Erfolg. 1. Dem Angeklagten wird in diesem Fall zur Last gelegt, im September 2000 in P. an die zu diesem Zeitpunkt 15-jährige C. 0,5 g Kokain zu deren Verbrauch als "Entschädigung" dafür übergeben zu ha- ben, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hatte. In der Anklageschrift wird dies als Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewertet. Das Landgericht teilt in dem angefochtenen Urteil hierzu mit, daß die Zeugin C. zwar bekundet hat, daß sie den Angeklagten um "Koks" gebeten und von diesem auch 0,5 g - 4 - als Entschädigung dafür erhalten habe, daß er sie zuvor sexuell bedrängt hät- te. Die Zeugin habe jedoch auch ausgesagt, daß sie - obwohl dies der erste Konsum von "Koks" gewesen sei - außer einer laufenden Nase keinerlei Aus- wirkungen verspürt habe. Nach Anhörung eines Sachverständigen hierzu ist die Strafkammer der Auffassung, daß für eine Strafbarkeit nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG keine ausreichend sicheren Feststellungen zu Art und Menge der abgegebenen Substanz getroffen werden können. Eine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 6 BtMG scheide aus, da dem Angeklagten Kenntnis und Vorsatz hinsicht- lich eines möglichen Imitats nicht nachweisbar seien. 2. Der Freispruch hat insoweit rechtlich keinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß nach den getroffenen Feststellungen die Prüfung eines Versuchs der Abgabe (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 23 Abs. 1 StGB) sich für den Tatrichter aufdrängte. Denn es lag nahe, daß der Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Beschaffenheit als Betäubungsmittel hatte. Diese Erörterung hat der Tatrichter hier rechtsfehlerhaft unterlassen. Insoweit war das freisprechende Urteil aufzu- heben. Sollte der neue Tatrichter sich keine Überzeugung vom Vorsatz des An- geklagten hinsichtlich der Betäubungsmittelqualität verschaffen können, wird er näher zu begründen haben, warum er sich dann nicht zu einer Verurteilung nach § 29 Abs. 6 BtMG verstehen kann. Die bloße Behauptung, dem Ange- klagten seien Kenntnis und Vorsatz hinsichtlich eines möglichen Imitats nicht nachweisbar, reicht nicht aus, wenn man jetzt davon ausgeht, daß der Ange- klagte einerseits noch nicht einmal bedingten Vorsatz hinsichtlich der Betäu- bungsmittelqualität hatte und andererseits den Stoff als "Koks" an die Minder- - 5 - jährige abgab, was die Ausgabe als Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG nahelegt. 3. Durch die Teilaufhebung des freisprechenden Urteils wird die Ent- schädigungsentscheidung - auch wenn sie hier unzutreffender Weise nicht im angefochtenen Urteil (vgl. § 8 StrEG) sondern in einem Beschluß getroffen wurde - genauso gegenstandslos wie die hiergegen gerichtete sofortige Be- schwerde der Staatsanwaltschaft. Jähnke Detter Rothfuß Fischer Elf