Entscheidung
III ZB 8/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/02 vom 27. März 2002 in dem Rechtsstreit Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige weitere Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2002 - 9 W 9/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n. F.). Beide Vorausetzungen liegen hier nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke