Entscheidung
2 StR 66/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 ge- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni 2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdros- selt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernom- men. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen ha- be. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach - 3 - der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde wegen Mordes - rechtskräftig durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage - verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinanderge- setzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgewor- fen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmun- gen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr Le- bensgefährte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daß die An- geklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen tat- sächlich in keiner Weise beteiligt war, stände der Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation ein- schätzte. Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGHSt 2, 375). Insbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß die Ange- klagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen geändert und nun- mehr angegeben hat, P. und R. hätten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt. Damit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rückgängig gemacht. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines straf- befreienden Rücktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen haben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann - 4 - danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des früheren Mitangeklagten R. nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt. Jähnke Detter Bode Otten Elf