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Entscheidung

X ZR 141/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 141/00 vom 9. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Der Tatbestand des am 12. Dezember 2001 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, daß es auf Seite 3 in der drittletzten Zeile statt "die Parteien" richtig "die Beklagten" heißt. Gründe: Es handelt sich um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende offenbare Un- richtigkeit bei der Wiedergabe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Parteivorbringens, die im übrigen, soweit sie - in gekürzter Form - im Revisi- onsurteil erfolgt, grundsätzlich keine eigene urkundliche Beweiskraft besitzt und deshalb der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO grundsätzlich nicht unterliegt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796). - 3 - Eine mündliche Verhandlung war gemäß §§ 319, 128 Abs. 4 ZPO a.F. entbehrlich. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf