Entscheidung
I ZB 6/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/02 vom 11. April 2002 in der Beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2001 und vom 1. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 10.225,84 Ä (20.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin ist mit der Ko- stenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge- setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, - 3 - 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge- gangen werden. 1. Das Oberlandesgericht hat, nachdem das Landgericht den von der Antragstellerin unter dem 19. September 2001 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 20. September 2001 teilweise ab- gelehnt hatte, die dagegen gerichtete Beschwerde in dem angefochtenen Be- schluß mit der Begründung zurückgewiesen, der weitergehend noch geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin nicht vorgetragen habe, daß die Antragsgegnerin wettbewerbs- rechtliche Störerin sei. Die Antragstellerin rügt mit ihrer außerordentlichen Beschwerde, das Oberlandesgericht habe damit die Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG überse- hen. Außerdem hätte es vor der Zurückweisung der Beschwerde ihr, der An- tragstellerin, mit Blick auf diese Bestimmung sowie darauf, daß die Störerei- genschaft sich auch aus einem Unterlassen ergeben könne, gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. Hinweise geben müssen. Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie weder in ihrem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfü- gung noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. September 2001 auf die Be- stimmung des § 13 Abs. 4 UWG hingewiesen hatte. Das Beschwerdegericht hatte daher aufgrund dessen, was ihm seinerzeit bekannt war, auch keinen Anlaß, in seinem Beschluß vom 8. Oktober 2001 auf diese Bestimmung einzu- gehen oder vor dem Erlaß seiner Entscheidung noch auf insoweit bestehende Bedenken hinzuweisen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, daß die - 4 - - anwaltlich vertretene - Antragstellerin das Vorliegen der besonderen Voraus- setzungen, unter denen die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 4 UWG auch für das Verhalten ihres Vertragshändlers haftete, gegebenenfalls vorgetragen hätte. Dafür spricht insbesondere der Umstand, daß, wie das Oberlandesge- richt in dem weiteren Beschluß vom 1. Februar 2002 zutreffend ausgeführt hat, die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz vom 17. September 2001 mitgeteilt hatte, daß das beanstandete Werbeschreiben nicht von ihr selbst, sondern von einem ihrer Vertragshändler stammte, ohne daß die Antragstellerin deshalb Anlaß gesehen hat, dem entgegenzuhalten, daß dieser Umstand an der Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den In- halt des Schreibens nichts änderte. 2. Die Antragstellerin rügt weiter, das Oberlandesgericht habe nicht ge- prüft, ob die Antragsgegnerin nicht wegen des Duldens der Wettbewerbs- handlung ihres Vertragshändlers als Störerin haftete. Sie macht insoweit einen vermeintlichen Rechtsfehler geltend, der als solcher ebenfalls nicht die greifba- re Gesetzwidrigkeit der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung be- gründen könnte. Dafür spricht namentlich der Umstand, daß die Antragstellerin selbst die entsprechende Beanstandung nicht bereits in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2001, mit dem sie die außerordentliche Beschwerde eingelegt - 5 - hat, sondern erstmals in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2002 erhoben hat. Außerdem ist das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 8. Oktober 2001 auf Seite 3 unten auch auf die Frage eingegangen, ob der von der Antragstel- lerin geltend gemachte Verfügungsanspruch womöglich deshalb gerechtfertigt war, weil die Antragsgegnerin das wettbewerbswidrige Verhalten dritter Perso- nen duldete. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert