Leitsatz
IV ZR 91/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/01 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG § 6 Abs. 2 AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2 Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfor- derlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2). BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich- terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter ihrer Zurück- weisung im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufungen der Par- teien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge- richts Fulda vom 29. Juni 2000 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits der Kläger 80% und die Beklagte 20% tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger 80%, die Beklagte 20%. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Eigentümer eines bäuerlichen Anwesens, früher beste- hend aus Wohngebäude, Ställen und Scheunen, hatte bei der Beklagten - 3 - eine gebündelte Gebäudeversicherung gegen Feuerschäden zum gleiten- den Neuwert abgeschlossen, welcher Versicherungsbedingungen der Be- klagten zugrunde liegen, die inhaltlich den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) entsprechen. Im Juli 1994 wurde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt, den mittleren Scheunentrakt abzureißen und statt dessen vier Wohnungen zu errichten. Damit verbunden war die Auflage, den von den Umbaumaß - nahmen betroffenen Gebäudeteil durch klassische Brandwände von den angrenzenden Gebäudeteilen abzuschotten. Am 10. April 1999 - zu dieser Zeit waren zwei Wohnungen fertigge- stellt und bewohnt - legte ein unbekannter Täter Feuer im nicht umge- bauten ehemaligen Stall-/Scheunenbereich. Dieser Gebäudeteil brannte infolgedessen weitgehend nieder. Weil er unmittelbar an die neu errich- teten Wohnungen angrenzte und die dortige Trennwand noch nicht zur Brandschutzmauer ausgebaut worden war, griff das Feuer auch auf den Wohnbereich über und richtete dort Schäden an. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten durch den Brand verursach- ten Schaden zu ersetzen. Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 5. Mai 1999 gekündigt hatte, hat Versicherungsleistungen abgelehnt, weil der Kläger gegen die behördliche Auflage, eine Brand- mauer zu errichten, verstoßen habe. Darin liege zugleich eine Obliegen- heitsverletzung und eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung. - 4 - Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festge- stellt, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz der Schäden am ehemaligen Stall-/Scheunengebäude verpflichtet. Hinsichtlich der Neuwertspitze hat es diese Ersatzpflicht unter den Vorbehalt der Sicherstellung der Wie- dererrichtung eines Scheunengebäudes gleicher Art und Zweckbestim- mung bis zum 10. April 2002 gestellt. Nach Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie führt zur Wie- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dadurch, daß er zwischen dem ehemaligen Stallgebäude und dem Wohnkomplex noch keine Brandmauer errichtet hatte, gegen die Auflage aus der Bauge- nehmigung verstoßen und zugleich eine gefahrvorbeugende Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG verletzt. Er könne sich nicht darauf berufen, die Brandmauer habe erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet sein müssen. Infolge der Obliegenheitsverletzung sei die Beklagte gemäß § 7 Nr. 1 a und 2 AFB 87 von der Leistung frei. Der Kläger habe jedenfalls - 5 - nicht auszuräumen vermocht, daß die Verletzung auf grober Fahrlässi g- keit beruht. Auch der Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG sei dem Kläger nicht gelungen. Für den Schaden am Wohnkomplex scheitere er schon daran, daß das Feuer gerade durch die (auflagewidrigen) Öffnun- gen der nicht zur Brandschutzmauer ausgebauten Trennwand auf die Wohnungen übergegriffen habe. Aber auch für das ehemalige Stallgebäu- de gelte nichts anderes. Denn obgleich der Brand dort von einem Unbe- kannten gelegt, die fehlende Brandmauer mithin nicht für die Brandent- stehung ursächlich geworden sei, habe sich der Auflagenverstoß jeden- falls auf die Schadenshöhe ausgewirkt. Ein Vergleich der Absätze 2 und 3 des § 6 VVG zeige, daß die erstgenannte Vorschrift eine teilweise Lei- stungsfreiheit des Versicherers nicht vorsehe. Stehe - wie hier - fest, daß sich die Obliegenheitsverletzung auf die Versicherungsleistung auswirke, befreie dies den Versicherer umfassend von seiner Leistungspflicht. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG erforderliche Kündigung des Versicherungs- vertrages habe die Beklagte rechtzeitig ausgesprochen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit Stand, als das Be- rufungsgericht dem Kläger Versicherungsleistungen für Schäden am Wohnkomplex versagt hat. Nach § 7 Nr. 1 a der vereinbarten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer unter anderem alle behördlichen Sicherheits- vorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Versi- - 6 - cherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung be- rechtigt, aber auch leistungsfrei. Dabei tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be- ruht (§ 7 Nr. 2 der Bedingungen). 1. Der Kläger hat die Obliegenheit, alle behördlichen Sicherheits- vorschriften zu beachten (§ 7 Nr. 1 a AFB 87), verletzt. Die Auflage in der Baugenehmigung, den zu errichtenden Wohnkomplex durch Brandmauern von den übrigen Gebäudeteilen abzuschotten, ist eine behördliche Si- cherheitsvorschrift. Sie hätte, wie das Berufungsgericht zu Recht an- nimmt, schon zur Zeit des Brandes erfüllt sein müssen. Erfolglos beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Kläger angebotene Beweise zu er- heben. Diese Beweisangebote waren darauf gerichtet, daß eine dritte Wohnung im Wohnkomplex noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Darauf kam es hier aber nicht an. Denn das Berufungsgericht ist ohnehin davon ausgegangen, daß diese Wohnung - wie unter Beweis gestellt - nicht fer- tiggestellt war. Es hat auch nicht verkannt, daß die Baugenehmigung nicht exakt festgelegt hatte, wann die Brandmauer im Rahmen der gesamten Umbaumaßnahmen fertigzustellen war, und daß ihr Fehlen jedenfalls im Herbst 1997 noch nicht zu Beanstandungen durch die zuständige Baube- hörde geführt hatte. Das Berufungsgericht hat die Auflage in der Bauge- nehmigung aber ohne Rechtsfehler nach ihrem Zweck ausgelegt und dar- auf abgestellt, daß zur Zeit des Brandes die beiden unmittelbar an die vorgesehene Brandmauer angrenzenden Wohnungen bereits fertiggestellt und bewohnt waren. Damit war, auch für den Kläger erkennbar, die Gefah- renlage eingetreten, der die Auflage der Baugenehmigung gefahrmindernd - 7 - entgegentreten sollte. Deshalb war der Zeitpunkt, zu dem diese Brand- wand spätestens zu errichten war, zur Zeit des Brandes jedenfalls über- schritten, ohne daß es noch auf eine genaue Festlegung des maßgebl i- chen Zeitpunkts oder den Bauzustand der dritten Wohnung angekommen wäre. Nichts anderes besagt die Bewertung des Berufungsgerichts, die dritte Wohnung habe mit der geforderten Brandwand “nichts zu tun”. Ent- gegen der Auffassung der Revision ist damit keine brandschutztechnische Frage angesprochen, die ohne sachverständige Hilfe nicht hätte beant- wortet werden dürfen. 2. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsurteil den Entschuldi- gungsbeweis des Klägers nach § 7 Nr. 2, letzter Satz AFB 87 als ge- scheitert an. Die zur Darlegung grober Fahrlässigkeit erforderliche Ge- samtabwägung aller Umstände (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann dem Inbegriff der Urteilsgründe ausreichend sicher entnommen werden. Ob dem Kläger der Entlastungsbeweis gelungen ist, erörtert das Beru- fungsgericht im unmittelbaren Anschluß an die Frage der Obliegenheits- verletzung. Daß es die dazu angestellten Erwägungen bei der Frage nach dem Verschuldensmaßstab aus dem Auge verloren oder im übrigen den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte, ist nicht zu besorgen. Für leichte Fahrlässigkeit des Klägers könnte allenfalls sprechen, daß die zuständige Baubehörde anläßlich der Bauzustandsbesichtigungen im Herbst 1997 auf die fehlende Brandwand noch nicht hingewiesen hatte. Damit setzt sich das Berufungsurteil aber auseinander und legt dar, der - 8 - Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß die Behörde ohne er- sichtlichen Grund auf die Einhaltung der Auflage habe verzichten wollen. Das bewegt sich angesichts der drohenden, erheblichen Gefahr für Leib, Leben und Sachwerte, ferner des dargelegten Zeitablaufs im Rahmen zu- lässiger tatrichterlicher Bewertung. 3. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils sind die (auflagewidrigen) Öffnungen in der Trennwand zwischen dem ehemaligen Stallgebäude und dem Wohnbereich für das Übergreifen des Feuers auf die Wohnungen ursächlich geworden. Damit hat sich einer- seits gerade die Gefahr verwirklicht, der die Auflage aus der Baugeneh- migung entgegentreten wollte, zum anderen scheidet für die im Wohnbe- reich eingetretenen Schäden ein Kausalitätsgegenbeweis des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG aus. 4. Anders liegt es aber beim Schaden am ehemaligen Stall-/Scheu- nengebäude. a) Das Berufungsgericht hat seine Zurechnung der Obliegenheits- verletzung zum eingetretenen Schaden lediglich auf die Kausalitätsprü- fung nach § 6 Abs. 2 VVG beschränkt, das Brandgeschehen an beiden Gebäudeteilen insoweit als einheitlichen Vorgang bewertet. Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vor- schrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt - 9 - ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer je- denfalls für den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei. b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraus- setzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheits- vorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprüf- ten - Frage der Kausalität im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu Se- natsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - VersR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.). Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137, 142) muß auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen. Fehlt er deshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehört, denen die Schutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember 1975 aaO). Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den Versicherer vor dem erhöhten Risiko zu schützen, das im allgemeinen mit der Mißachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (Se- natsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N.). - 10 - c) Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Die Auflage, den neu entstandenen Wohnbereich nach beiden Seiten durch Brandmauern gegen die übrigen Gebäudeteile abzuschotten, sollte zwar das Übergrei- fen eines einmal entstandenen Brandes auf den jeweils anderen Gebäu- deteil verhindern helfen und insbesondere die Wohnungen vor in den Wirtschaftsgebäuden ausgebrochenem Feuer schützen. Die Entstehung des Brandes - zumal eines vorsätzlich gelegten - im Stallgebäude und dessen Ausbreitung in diesem konnte und sollte damit nicht verhindert werden. Soweit das ehemalige Stallgebäude niedergebrannt ist, steht dies mithin nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der mit der Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahr. Deshalb kann sich die Beklagte insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen. 5. Für eine Leistungsbefreiung der Beklagten aus dem Gesichts- punkt einer vom Kläger nicht angezeigten Gefahr oder Gefahrerhöhung ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. a) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien vor Abschluß des Änderungsvertrages vom 22. April 1999 bestehenden Versicherungsver- trages kommt Leistungsfreiheit gemäß §§ 23, 25 VVG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zustand der als Brandmauer auszugestaltenden Mauer zwischen Wohnbereich und Wirtschaftsgebäude unverändert ge- blieben ist. Bereits das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hinge- wiesen, daß insbesondere die Öffnungen in der Wand bereits vorhanden waren. Schon eine Erhöhung der Gefahr liegt danach jedenfalls insoweit nicht vor. - 11 - - 12 - b) Wenn die Beklagte schließlich mit Blick auf den Änderungsantrag vom 2. März 1999 eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit darin erken- nen will, daß der Kläger die Nichterfüllung der Brandschutzauflage ver- schwiegen habe, führt auch das nicht zu ihrer Leistungsfreiheit, denn eine etwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit hätte lediglich ein Rücktritts- recht des Versicherers begründet, §§ 16, 20 VVG. Den Rücktritt vom Ver- trag hat die Beklagte nicht erklärt. Eine Umdeutung der Kündigung in ei- nen Rücktritt kommt nicht in Betracht (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 20 Rdn. 7; BK-Voit, VVG § 20 Rdn. 17). Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Felsch