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Entscheidung

IX ZR 338/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 338/00 vom 17. April 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 17. April 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2000 - 3 U 90/99 - wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.903,35 Ä (80.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Recht- sprechung des Senats, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Ver- mutung für ein bestimmtes Verhalten der von einer Amtspflichtverletzung be- troffenen Partei spricht (vgl. BGHZ 123, 311 ff; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, NJW 1996, 3009, 3010) rechtsfehlerfrei angewandt. Im übrigen beruht das Urteil auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdi- gung. Kreft Kirchhof Fi- scher Ganter Kayser